Einigung
Eine Einigung findet bei Rechtsgeschäften Anwendung. Nach § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es für die formlose Übertragung eines beweglichen Gegenstandes notwendig, dass bei der Übergabe eine Einigung des Eigentümers und des Erwerbers über die Übertragung vorliegt. Befindet sich die Sache bereits im Besitz des Erwerbers, wird die Übertragung durch die Einigung abgeschlossen. Dieses Vorgehen wird auch bei Schiffen angewendet, die nicht in das Schiffsregister eingetragen sind.
Auch bei der Übertragung eines Grundstücks muss eine Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber stattfinden (§ 925 BGB). Für die Einigung muss eine öffentliche Beurkundung von beiden Parteien bei der zuständigen Stelle oder einem Notar vorgenommen werden. Zusätzlich kann auch eine beglaubige Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt eingereicht werden.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG008402377
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/einigung.html