eingetragene Lebenspartnerschaft
Unter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft versteht man die eingetragene eheähnliche Gemeinschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft muss von einem Standesbeamten durchgeführt werden und kann nur zustande kommen, wenn beide Partner volljährig sind. Nach §§ 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) tragen die Lebenspartner wie in einer Ehe die Verantwortung füreinander und sind zur Sorgfalt und zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Außerdem gelten sie als Familienangehörige (§ 11 LPartG). Die Lebenspartnerschaft kann nach § 15 LPartG gerichtlich aufgehoben werden, wenn die Partner länger als ein Jahr voneinander getrennt leben und beide die Aufhebung beantragt haben.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft bietet Vorteile bei der Erb- und Grunderwerbssteuer. Des Weiteren ermöglicht sie die Annahme von Stiefkindern des Lebenspartners sowie die Verfassung eines gemeinsamen Testaments (§§ 9 LPartG). Die Adoption gemeinsamer Kinder ist hingegen nicht vorgesehen, kann jedoch durch einen einzelnen Lebenspartner durchgeführt werden. Seit dem Jahr 2014 ist auch eine Sukzessivadoption möglich, bei der ein Partner ein bereits vom seinem Lebenspartner adoptiertes Kind ebenfalls annimmt. Weitere Unterschiede zwischen Lebenspartnerschaften und Ehen wie steuerliche Regelungen wurden in einem Urteil des Bundesgerichtshofes behandelt, sodass das sogenannte Ehegattensplitting inzwischen auch für gleichgeschlechtliche Partner erlaubt ist.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/BJNR026610001.html
http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/Lebenspartnerschaft/erbschaftssteuerLebensp_node.html
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/adoptionsrecht/279776
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20130507_2bvr090906
http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Aktuelles/DE/2012/FAQ-eingetragene-lebenspartnerschaften-20120820.html