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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Dauerschuldverhältnis

Dauerschuldverhältnis

Als Dauerschuldverhältnis bezeichnet man ein Vertragsverhältnis, bei keine einmaligen Erfüllungshandlungen fällig sind, sondern die geschuldeten Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssen. Das ist meist bei Miet-, Pacht-, Dienst-, Darlehens- oder Versicherungsverträgen der Fall.

Dauerschuldverhältnisse existieren entweder in befristeter oder in unbefristeter Form. Bedingt durch die Langwierigkeit der Leistungen und Gegenleistungen sind die Regeln des allgemeinen Schuldrechts nur in modifizierter Form anwendbar. Befristeten Verhältnisse unterliegen dabei einer Kündigungspflicht. Nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Dauerschuldverhältnisse jedoch auch aus einem wichtigen Grund ohne Beachtung der Kündigungspflicht beendet werden, wenn die Fortführung den Vertragsteilnehmern nicht zugemutet werden kann.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__314.html

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/dauerschuldverhaeltnis.html

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