da mihi factum, dabo tibi ius
Der Satz „Da mihi factum, dabo tibi ius“ (lat. Gib mir den Sachverhalt/ den Tatbestand, dann gebe ich dir das Recht) stellt einen allgemeinen Grundsatz innerhalb des deutschen Rechtssystems dar. Er stammt aus dem römischen Recht und findet im deutschen Zivilprozessrecht Anwendung.
Die Bedeutung ist, dass die einzelnen Parteien den Sachverhalt oder Tatbestand nur aus ihrer Sicht darstellen müssen, ohne auf die gültigen Rechtsnormen zu verweisen. Die Richter treffen im Anschluss daran die Entscheidungen unter Berücksichtigung der Ausführungen und der Gesetze. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Rechtsspruch objektiv und auf Basis der Gesetze und Rechtsnormen gefällt wird.
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In § 138 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass die Parteien bei der Tatsachenerklärung einer Wahrheitspflicht unterliegen. Eine Ausnahme des Grundsatzes bildet nach § 293 ZPO der Fall, dass dem Gericht die in einem anderen Staat geltenden Rechte unbekannt sind. Dann ist das Gericht berechtigt, sich auf die von den Parteien angeführten Rechtsnormen zu stützen, darf sich jedoch auch anderer Quellen bedienen.
Lediglich das Strafrecht bildet eine weitere Ausnahme: Nach § 200 der Strafprozessordnung (StPO) wird die Darstellung der angewendeten Strafvorschriften in der Anklageschrift verlangt. Dennoch sind die Richter zur selbstständigen Arbeit verpflichtet und nicht an die vorgeschlagenen Vorschriften gebunden (§ 155 StPO).
Quellen:
http://www.rechtslexikon.net/d/da-mihi-factum-dabo-tibi-ius/da-mihi-factum-dabo-tibi-ius.htm
http://www.proverbia-iuris.de/da-mihi-factum-dabo-tibi-ius/
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG028102301
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG001901309