Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich ein Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die Schulden des Gläubigers zu übernehmen.
Die Bürgschaft setzt eine Hauptverbindlichkeit voraus. Das heißt, das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.
Eine Bürgschaft ist nach § 138 BGB sittenwidrig wenn der Bürge stark finanziell überfordert ist, Die Bürgschaft aufgrund enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde oder der Gläubiger eine enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt hat.
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Bürgschaft von Familienangehörigen
In extremen Fällen kann die Bürgschaft von volljährigen Kindern für ihre Eltern als sittenwidrig gelten. Dazu muss die übernommene Bürgschaft die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen weit übersteigen oder der Bürge bei Vertragsabschluss nicht geschäftsfähig war.
Bürgschaft von Ehegatten
Wenn sich geschäftsunerfahrene Ehegatten verbürgen wollen, muss der verbürgende Ehepartner zu dem Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme fähig sein, die Bürgschaftssumme aus eigener Kraft zu zahlen. Außerdem muss er von der Bank über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen des Bürgschaftsrisikos aufgeklärt werden.
Geschäftsgewandte Personen dürfen aufgrund emotionaler Verbundenheit auch eine Bürgschaft über eine Summe übernehmen, die sie stark finanziell überfordern würde.
Werden Bürgschaften zur Verhinderung möglicher Vermögensschiebungen zwischen Ehegatten veranlasst, darf der Bürge erst bei Eintritt der Vermögensverschiebung in Anspruch genommen werden.