Bruchteilsgemeinschaft
Die Bruchteilsgemeinschaft ist in den §§ 741 ff. BGB geregelt. Gemäß § 741 BGB besteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Sie entsteht durch Gesetz. Konkrete gesetzliche Fälle sind:
- Verbindung (§ 947 BGB)
- Vermischung (§ 948 BGB)
- Schatzfund (§ 984 BGB)
Beim gemeinsamen Erwerb eines Gegenstands entsteht die Bruchteilsgemeinschaft auch durch Vertrag. Jedem Teilhaber des Gegenstands steht dabei ein Anteil zu (§ 742 BGB). Bei einer Sache (§ 90 BGB) liegt Miteigentum vor, bei einem Recht liegt Mitberechtigung vor.
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Jeder Teilhaber ist dazu berechtigt, über seinen Anteil zu verfügen. Gemäß § 747 BGB können allerdings nur alle Teilhaber gemeinsam über den Gegenstand im Ganzen verfügen. Gemäß § 749 kann jeder Teilhaber die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Kann eine tatsächliche Teilung nicht erfolgen, wird der Gegenstand versteigert und der daraus resultierende Erlös aufgeteilt, § 753 BGB.