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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Besitz

Besitz

Unter dem Begriff des Besitzes versteht man die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Er ist von dem Begriff des Eigentums, der die rechtliche Herrschaft über eine Sache bezeichnet, abgegrenzt, da der Besitz einer Sache nicht zwingend mit dem Eigentum an der Sache einhergeht.

Allgemeine Bestimmungen

Nach § 854 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt erworben, wobei eine schlichte Einigung mit dem vorherigen Besitzer ausreichend ist. Davon abgegrenzt wird der Fall eines Besitzdieners, bei dem jemand im Haushalt oder Geschäft eines anderen zwar die Gewalt über eine Sache ausübt, aber dennoch den Weisungen des Besitzers Folge leisten muss (§ 855 BGB). Der Besitz über eine Sache endet dadurch, dass die Verfügungsgewalt aufgegeben wird oder nicht mehr ausgeführt werden kann und geht bei dem Tod des Besitzers auf den Erben über.

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Besitzarten

Es werden unterschiedliche Arten des Besitzes unterschieden. Zum einen existiert ein Unterschied zwischen dem Eigen– und dem Fremdbesitz, der sich dadurch festlegt, ob der Besitzer auch der Eigentümer der Sache ist oder über diese nur als Mieter verfügt. Auch zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz wird insoweit unterschieden, als ein Mieter über den unmittelbaren Besitz und der Vermieter über den mittelbaren Besitz über eine Sache verfügt. Bei Vollbesitz liegt die vollständige Verfügungsgewalt vor, während sich bei Teilbesitz nur etwa abgesonderte Wohnräume im Besitz befinden (§ 865 BGB). Auch mehrere Personen können sich den Besitz über eine Sache in Form eines Mitbesitzes teilen (§ 866 BGB).

Besitzschutz und Besitzwehr

Der Besitzer einer Sache hat nach § 859 BGB das Recht, sich gegen den Entzug oder die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht zu wehren. Es ist ihm gestattet, diesen dem Täter wieder abzunehmen oder die Beseitigung der Störung zu verlangen. Auch ein Besitzdiener ist zu solchen Handlungen befähigt (§ 860 BGB). Der Besitzanspruch erlischt nach einem Jahr, insofern in diesem Zeitraum keine Klage eingereicht wurde.

 

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG007802377

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21932/besitz

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