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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Aufrechnung

Aufrechnung

Die Aufrechnung ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich zwei gleichartige Forderungen aufrechnungsfähig gegenüberstehen, d.h. die Forderungen müssen gegenseitig, fällig und durchsetzbar sein. Gleichartigkeit heißt, die Forderungen müssen den gleichen Leistungsinhalt haben.

Dies ist nur bei Gattungsschulden denkbar,  kommt praktisch aber regelmäßig nur bei Geldschulden vor. Die Höhe des jeweiligen Geldbetrages ist dabei unerheblich. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung gleichzeitig der Schuldner der Gegenforderung sein muss. Sofern eine Leistung noch nicht fällig ist, z.B. weil ein späteterer Zahlungtermin vereinbart wurde, kann gegen sie nicht aufgerechnet werden. Ist eine Forderung verjährt, scheidet eine Aufrechnung ebenfalls aus.

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Sonstige Ausschlussgründe finden sich in den §§ 390 ff. BGB. Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht und muss erklärt werden, § 388 BGB. Erklärt eine Partei die Aufrechnung, so gelten die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als erloschen ab dem Zeitpunkt in dem sie sich erstmals aufrechnungsfähig gegenüberstanden, § 389 BGB.

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