Arztvertrag
Der Arztvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ein Dienstvertrag, d.h. der Arzt schuldet nicht den Erfolg, also nicht die Heilung des Patienten, sondern lediglich die nach dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung. Der Erfolg der Behandlung hängt in der Regel nicht nur von der ärztlichen Behandlung, sondern auch von weiteren Faktoren, wie z.B. der allgemeinen Gesundheit des Patienten oder dem Verhalten des Patienten nach der Behandlung, ab. Der Arzt ist also nur verpflichtet, die Behandlung kunstgerecht, d.h. lege artis, durchzuführen. Auf den Arztvertrag finden daher die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB Anwendung.
Problematisch können gegebenenfalls Verträge in der Schönheitschirurgie sein, sofern dort ein bestimmter Erfolg der Behandlung versprochen wird. Dann kann gegebenenfalls Werkvertragsrecht anwendbar sein. Das hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und bedarf der genauen Betrachtung.
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Auch Zahnarztverträge sind in der Regel Dienstverträge. Ausnahmen kann es dann geben, wenn es um die Herstellung von Zahnersatz geht.