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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Akkreditiv

Akkreditiv

Als Akkreditiv bezeichnet man die Verpflichtung einer Bank, im Auftrag eines Kunden Zahlungen an einen Dritten zu leisten. Diese Verpflichtung muss vertraglich festgelegt sein und die Akkreditivbedingungen enthalten. Dabei erteilt der Kunde seiner Hausbank den Akkreditivauftrag, den diese an die Bank des Empfängers weitergibt. Der Empfänger wird von seiner Bank informiert und erhält nach Vorlage der nötigen Dokumente den Geldbetrag, der schließlich vom Konto des Auftraggebers eingezogen wird.

Das Akkreditiv dient der Risikominimierung bei Geschäften zwischen unbekannten Partnern oder Partnern im Ausland. Der Akkreditivauftraggeber oder Importeur beauftragt seine Bank damit, gegen die Vorlage bestimmter Dokumente und die Erfüllung bestimmter Bedingungen Zahlungen an den Begünstigten oder Exporteuer zu leisten.

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Man unterscheidet zwischen einem Dokumenten– und einem Barzahlungsakkreditiv. Bei  ersterem erfolgt die Auszahlung des Geldbetrages nur gegen eine Gegenleistung in Form von Dokumenten, die etwa das Recht an einer Ware aufzeigen. Ein Barzahlungsakkreditiv hingegen vermittelt eine Leistung meist ohne Legitimationsnachweis oder Gegenleistung. Außerdem wird zwischen widerruflichen und unwiderruflichen Akkreditiven unterschieden. Zusätzlich bieten einige Banken die Durchführung eines bestätigten Akkreditivs an, bei dem sie die Haftung übernehmen.

 

Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/akkreditiv.html

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/akkreditiv/akkreditiv.htm

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