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Lexikon 09.09.2021 rechtsanwalt.com

Änderungskündigung

Änderungskündigung

Unter einer Änderungskündigung versteht man die Kündigung eines alten Arbeitsvertrages, an die ein Angebot für einen neuen Vertrag anschließt. Der vom Arbeitgeber offerierte neue Vertrag für die Weiterbeschäftigung enthält im Regelfall schlechtere Bedingungen als der alte Vertrag. Somit stellt die Änderungskündigung eine Möglichkeit dar, die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers zu verändern.

Diesem bleiben nach Erhalt der Änderungskündigung drei Möglichkeiten: Entweder nimmt er den neuen Vertrag an oder er verweigert die Annahme und scheidet unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf dem Betrieb aus. Die dritte Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer nach § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) den neuen Vertrag unter dem Vorbehalt annimmt, dass die Änderungen sozial ungerechtfertigt sind. Er hat innerhalb der Kündigungsfrist, jedoch spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, seinen Vorbehalt zu erklären. Als sozial ungerechtfertigt gilt eine Kündigung etwa dann, wenn sie nicht mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet werden kann.

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html#BJNR004990951BJNG000100311

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/aenderungskuendigung.html

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