Fachbeitrag 03.12.2012

Wer erhält Berufsausbildungsbeihilfe?


§ 59 SGB III bestimmt, dass Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben, wenn

 

  • die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig sind,
  • sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen einer Förderung erfüllt sind und
  • ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten sowie die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

 

Der Auszubildende, der noch bei den Eltern wohnt, erhält keine Ausbildungsbeihilfe, § 64 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist lediglich ein Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten und deckt diesen nicht. Es wird mit Pauschalen gearbeitet, beispielsweise wird eine Pauschale für Kosten für Arbeitskleidung in Höhe von 12,00 € monatlich gewährt.

Als Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden, der nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt, wird bei einer beruflichen Ausbildung jeweils der geltende Bedarf für Studierende nach § 13 BAföG zugrunde gelegt, das sind 348,00 €. Nach § 13 Abs. 3 BAföG erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft um bis zu 75,00 € monatlich, wenn und soweit die Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen. Dies richtet sich nach § 65 SGB III. Der Gesamtbedarf kann also höchstens einen Betrag von 584,00 € erreichen. Auf diesen Gesamtbedarf ist das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Anzurechnen ist also regelmäßig die Ausbildungsvergütung und das Einkommen der Eltern. Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gibt § 25 BAföG Maß. Auch hier wird mit Pauschalen gearbeitet. Beispielsweise ist nach § 25 Abs. 1 BAföG monatlich anrechnungsfrei

 

  • vom Einkommen miteinander verheirateter Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1.605,00 €,
  • vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen, also wenn die Eltern getrennt leben, sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden je 1.070,00 €.

 

Die Freibeträge erhöhen sich nach § 25 Abs. 3 BAföG

 

  • für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 535,00 €,
  • für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485,00 €.

 

Wenn das anzurechnende Einkommen den Bedarf übersteigt, besteht kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. In diesem Fall können jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, gemäß Abs. 3 § 27 SGB II erhalten Auszubildende einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt ist.

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Rechtsanwalt
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