Fachbeitrag 07.01.2008

Videoüberwachung von Wohnimmobilien


In Zeiten wachsenden Sicherheitsdenkens wird unter Verwendung immer ausgereifterer Überwachungstechnik häufig der Versuch unternommen, den eigenen Wohnbereich durch die abschreckende Wirkung von Videokameras vor Sachbeschädigung oder gar Einbruch zu schützen. Dem steht aber möglicherweise das verfassungsrechtlich geschützte Gut der informationellen Selbstbestimmung des in dieser Weise überwachten Besuchers der Immobilie entgegen. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit derartige Überwachungsmaßnahmen rechtlich zulässig sind. Problemlos ist dies in Fällen, in denen etwa der Mieter oder ein Besucher seiner Überwachung gegenüber dem Vermieter zustimmt. Anders ist es aber bei einem Dritten, der von seiner Überwachung keine Kenntnis erhält. Die Zustimmung des Dritten müsste sich nämlich sowohl darauf beziehen, dass er überwacht wird, als auch auf den Umfang seiner Überwachung. Wenn eine derartige Zustimmung vorliegt, darf der Eigentümer oder Mieter die Überwachung im Rahmen der erteilten Zustimmung durchführen; daraus gewonnene Beweise dürfen vor Gericht verwertet werden.

Ohne Zustimmung des Betroffenen dürfte die Installation von elektrotechnischen Überwachungsanlagen an den Rechten Dritter (Besucher, Nachbarn, Passanten etc.) scheitern, weil die Bewohner und Eigentümer eines Hauses über diese Rechte anderer nicht verfügen können.  Dabei ist es nach Auffassung verbreiteter Rechtsprechung, u. a. auch des Landgerichts Darmstadt, ohne rechtliche Relevanz, ob eine tatsächliche elektronische Überwachung erfolgt oder nur durch Attrappen der Anschein einer Überwachung erweckt wird. Ohne erteilte Zustimmung sind rechtswidrig erlangte Informationen als Beweis vor Gericht nicht verwertbar. Nur wenn die Sicherheitslage im Einzelfall eine extreme Gefährdung von Personen ausweist – so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken im Jahre 2003 – ergibt sich zu Gunsten des Verwenders ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung durch seinen Mieter zur Nutzung derartiger Überwachungsanlagen. Dies wäre anzunehmen, wenn ein Täter zum Beispiel bei einem wiederholten Fall der Sachbeschädigung oder des Einbruchs trotz gleicher Begehungsweise mit herkömmlichen Mitteln nicht ermittelt werden kann. Die Zulässigkeit der Überwachungsmaßnahmen hängt dann von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab.

Festzuhalten bleibt also, dass in einer privaten Wohnungsanlage ohne Zustimmung der Betroffenen nur in Ausnahmefällen Überwachungen erfolgen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse beweisrechtlich verwertet werden dürfen.

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Rechtsanwalt
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