Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 12.10.2007

Verbraucherinsolvenz Neuregelungen


Verbraucherinsolvenz – derzeitige Regelung – was ändert sich?

Sicher haben auch Sie schon von der geplanten Änderung des Insolvenzrechts gehört, aber nichts Genaues. Daher möchte ich Ihnen hier eine Übersicht zur aktuellen Regelung und den angestrebten Änderungen geben.

 

Derzeitige Regelung:
Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, auch „Privatinsolvenz“ genannt, können derzeit alle Privatpersonen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Einzelkaufleute stellen.

Entscheidend für die Klassifizierung als Verbraucherinsolvenz sind hauptsächlich zwei Kriterien:

Für ehemals Selbständige gilt, dass keine Sozialversicherungsschulden für ehemalige Angestellte bestehen sowie dass keine Lohnsteuerschulden vorliegen dürfen. Zum Antragszeitpunkt Selbständige fallen immer unter die Regelinsolvenz, unabhängig von der Herkunft ihrer Schulden.

Grundsätzlich gilt, dass nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sein dürfen. Zu beachten ist allerdings, dass im Endeffekt nur diejenigen Gläubiger im gerichtlichen Verfahren gezählt – und auch gegebenenfalls befriedigt – werden, die ihre Forderung auch als Insolvenzforderung beim Insolvenzgericht angemeldet haben, unabhängig davon, ob sie in der Gläubigerliste aufgeführt waren.

Voraussetzung für einen zulässigen Verbraucherinsolvenzantrag ist, dass zuvor durch eine geeignete Stelle – d.h. eine Schuldnerberatung oder einen Rechtsanwalt – versucht wurde, mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

In der Praxis wird zunächst eine Aufstellung der aktuellen Schulden, der Gläubiger und des auf den jeweiligen Gläubiger entfallenden prozentualen Anteils an der Gesamtschuldenhöhe erstellt. Sobald eine klare, vollständige und aktuelle Übersicht vorliegt, werden sämtliche Gläubiger über die Absicht, ein Insolvenzverfahren zu beantragen informiert und Ihnen ein Vergleich angeboten. Dabei darf kein Gläubiger bevorzugt, benachteiligt oder ausgenommen werden, denn dies würde als Insolvenzstraftat einen Versagungsgrund hinsichtlich der Restschuldbefreiung darstellen.

Sobald der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist, d. h. mehr als ein Gläubiger abgelehnt hat und keine Aussicht mehr besteht, dass doch noch eine einvernehmliche Regelung erreicht werden kann, kann der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestaltet sich, je nach Gerichtsort in zeitlicher Hinsicht sehr unterschiedlich. Generell erhält der Schuldner einige Wochen bis Monate nach Antragstellung zuerst den Beschluss mit dem die Verfahrens- und Treuhänderkosten bis zum Ende der Restschuldbefreiung gestundet werden. Danach folgt der Eröffnungsbeschluss, in dem auch der Treuhänder bestimmt wird. Dieser bleibt dem Schuldner bis zum Ende der Restschuldbefreiungsphase erhalten.

Während des gerichtlichen Verfahrens, in dem die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft wird, sind alle pfändbaren Beträge entsprechend der Pfändungstabelle des § 850 ZPO sowie Erbschaften und Lottogewinne etc. zu 100% verwertbar. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist und nur noch die Restschuldbefreiungsphase läuft, dürfen Gewinne und Erbschaften nur zu 50 % der Gesamtsumme verwertet werden, maximal bis zur Schuldenhöhe zuzüglich Verfahrens- und Treuhänderkosten.

Nach 72 Monaten wird nach einem Prüfungstermin die Restschuldbefreiung ausgesprochen oder versagt, falls ein Versagungsgrund vorliegt.

Die gestundeten Verfahrenskosten werden dann je nach Einkommen weiterhin gestundet und nach 4 Jahren erlassen oder eingefordert.

 

Die Neuregelung:
Bislang liegt nur ein bereits mehrfach geänderter Gesetzesbeschluss vor, der noch nicht verabschiedet wurde. Im Gespräch ist eine Änderung bis spätestens Ende 2008. Ein genauer Zeitpunkt steht nicht fest und kann auch nicht vorhergesagt werden.

Ausschlaggebend für den Schuldner ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung. Das heißt, wer vor der Gesetzesänderung seinen Insolvenzantrag gestellt hat, das Verfahren aber noch nicht eröffnet wurde, fällt automatisch unter die Neuregelung.

Für viele ändert sich nichts.

Die geplante Änderung betrifft nur masselose Verfahren, also reine sogenannte Nullpläne, bei denen ein Schuldner, der zur Zeit aufgrund seines geringen Einkommens keinerlei pfändbares Einkommen erzielt, keine Zahlungen an Gläubiger, Insolvenzgericht und Treuhänder leisten muss.

Im Klartext werden bisher einem Schuldner, der 72 Monate lang seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, seine Schulden durch Ausspruch der Restschuldbefreiung erlassen, auch wenn er mangels pfändbarem Einkommen 0,00 € zahlen musste. Die Verfahrens- und Treuhänderkosten in Höhe von insgesamt ca. 2.000,00 bis 4.000,00 € werden ebenfalls erlassen, wenn weiterhin kein pfändbares Einkommen vorliegt.

Dies soll nun anders werden.

 

Außergerichtlich:
Schuldner, die keinerlei pfändbares Vermögen und Einkommen erzielen, müssen sich nach wie vor an eine geeignete Stelle wenden, um die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern prüfen zu lassen.

Bei mehr als 20 Gläubigern oder einer voraussichtlichen Befriedigungsquote von unter 5 % der jeweiligen Forderung wird in Zukunft ohne außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch die Aussichtslosigkeit bescheinigt und es kann sofort Insolvenzantrag gestellt werden.

Hierdurch sinken auch die außergerichtlichen Kosten – ob die Kosten der Länder für den Beratungsschein oder für die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstelle oder auch das Anwaltshonorar.

Falls die o. g. Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt es bei der bisherigen Regelung und der außergerichtliche Vergleichsvorschlag ist durchzuführen.

 

Ab dem Insolvenzantrag:
Der Schuldner muss nun bei Stellung des Insolvenzantrags die Mindest – Verfahrensgebühr in Höhe von 25,00 € einzahlen. Erst nach Zahlungseingang wird ein vorläufiger Treuhänder eingesetzt.

Der vorläufige Treuhänder sichert evtl. vorhandene Masse, darf Anfechtungsrechte wahrnehmen, klärt den Schuldner über mögliche nicht befreiungsfähige Forderungen auf und  erklärt Vordrucke und Pflichten. Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben muss der Schuldner an Eides statt versichern.

Bei völliger Masselosigkeit wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, die Abweisung des Insolvenzverfahrens sowie der Antrag auf Restschuldbefreiung veröffentlicht und jeder Gläubiger aufgefordert, innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten Versagungsgründe geltend zu machen.

Wird in dieser Zeit kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, kündigt das Gericht die 72-monatige Wohlverhaltensphase an und der Treuhänder wird bestellt.

Wie bisher muss der Schuldner sein nach der Pfändungstabelle des § 850c ZPO pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Der Vorrang früherer Abtretungen, bei dem der Gläubiger mit der frühesten Lohnabtretung alle pfändbaren Beträge bekommt, wird von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt.

Ebenso wird auch in Zukunft der Pfändungsschutz während der gesamten 72 Monate gewährt.

Allerdings müssen nach der Neuregelung auch Schuldner ohne pfändbares Einkommen, also auch beim sogenannten Nullplan, die Mindestvergütung des Treuhänders in Höhe von etwa 13,00 € im Monat begleichen. Dies gilt auch Empfänger von Sozialleistungen und Rentner! Ausnahmen sind nicht vorgesehen

Dies ist der Preis für den ersehnten umfassenden Pfändungsschutz und die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung tritt genau sechs Jahre nach der Abweisung der Insolvenz mangels Masse automatisch ein.

Fazit: Die masselosen Verfahren stellen heute die Mehrheit der Verbraucherinsolvenzen dar. Ihre Zahl steigt ständig. Durch den geringeren Verwaltungsaufwand des vereinfachten Entschuldungsverfahrens sinken die Verfahrenskosten von ca. 2.300,00 € auf ca. 750,00 € bei Verbrauchern und bei ehemalig Selbständigen von ca. 3.900,00 € auf ca. 1.470,00 €. Allein hierdurch wird eine Entlastung der Länder in Höhe von rund 150 Millionen Euro pro Jahr erwartet.

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Autor

Rechtsanwalt
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