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Fachbeitrag 12.12.2012

Tod des Patienten Contra Verschwiegenheitspflicht des Arztes


Nach OLG München (Beschl. 19.09.2011, 1 W 1320/11)

Leitsatz: Ein Patient, der durch Behandlungsfehler von Ärzten gesundheitlich beeinträchtigt wurde, hat in der Regel ein Interesse daran, dass Schadenersatzansprüche ausgeglichen werden und nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten gehen.

In Fällen zur Klärung eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers ist u.a. folgendes zu beachten:

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod des Patienten fort. Daher wäre es für ungeklärte Todesfälle oder vor schwierigen Operationen ratsam, zu Lebzeiten des Patienten eine entsprechende Entbindungserklärung zu erstellen. In Fällen fehlender Entbindungen ist vom Arzt dennoch der mutmaßliche Wille des Patienten zu erforschen.

Der Arzt, muß im Prozess gegenüber dem Gericht die Gründe benennen, die ihm das Berufen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ermöglichen. Ganz allgemeine Überlegungen des Arztes sind daher nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. 04.07.1984 – IVa ZB 18/83).

Was bedeutet dies konkret in der Praxis: Muss ein Arzt seine Weigerung zur Aussage mit dem konkreten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen begründen, so beziehen die Gerichte in diese Abwägung die Interessen der Solidargemeinschaft mit ein. Es wird dann zumeist unterstellt, dass im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung der betroffene Patient ein Interesse daran hat, diese Ansprüche vom behandelnden Arzt oder dessen Berufshaftpflicht ersetzt zu bekommen und nicht durch die Solidargemeinschaft der Krankenversicherten zu tragen sind.

(Zitiert nach Juris PR 3/2012, RA Joachim Francke, S.59 f.)

 

Merke: Im Falle von Operationen kann im Vorfeld eine Entbindungserklärung hilfreich sein!

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Rechtsanwalt
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