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Fachbeitrag 27.02.2013

Pflichtteilsrecht des unbekannten Kindes?


Ein Mann stirbt. Er hinterlässt eine Frau, mit der er eine kinderlose Ehe geführt hat. 1966 wurde ein Kind von einer Freundin des Mannes geboren. Der Mann hatte keine Ahnung von seinem Kind.

Mit seiner Ehefrau errichtet er 1971 ein „Berliner Testament“; das bedeutet, die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Mannes hat also seine Ehefrau alles geerbt.

Das Kind macht sich auf die Suche nach seinen Wurzeln.

Es stellt sich heraus, dass es tatsächlich das nichteheliche Kind des Mannes ist.

Gemäß § 1924 Abs. 1 BGB ist es gesetzlicher Erbe erster Ordnung, weil es ein Abkömmling des Erblassers ist. Zur ersten Ordnung der gesetzlichen Erben gehören alle Abkömmlinge des Erblassers, egal ob sie ehelich oder nichtehelich sind, oder ob sie aus einer oder mehreren verschiedenen Ehen des Erblassers stammen. Maßgeblich ist nicht die biologische, sondern die rechtliche Verwandtschaft. Die Beweislast für seine Abstammung vom Erblasser trägt derjenige, der sein gesetzliches Erbrecht behauptet.

Ausgehend von der gegebenen rechtlichen Vaterschaft des Mannes ist das Kind durch das Berliner Testament der Eheleute enterbt worden und kann einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Ist nämlich ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Zu fragen ist also nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Das Kind erbte, gäbe es das Testament nicht, neben der Ehefrau, die gesetzlich die Hälfte des Nachlasses geerbt hätte, zuzüglich eines Viertels gemäß der Vorschrift des § 1371 BGB, ein Viertel. Das Kind hat also gegenüber der Witwe einen Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses.

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Rechtsanwalt
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