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Fachbeitrag 24.11.2010

Neuberechnung der Kündigungsfristen


Urteil vom Europäische Gerichtshof vom 19.01.2010

In diesem Urteil hatte sich der Europäische Gerichtshof damit zu beschäftigen, ob es zulässig sei, bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur die Betriebszugehörigkeit seit dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen.

 

Der Europäische Gerichtshof stellte hierzu fest, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB normierte Altersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße und nicht mehr angewendet werden dürfe. Die Regelung behandele zum einen Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeit aufweisen ungleich – abhängig davon, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Zum anderen würden jüngere gegenüber älteren Mitarbeiter benachteiligt, da für die Jüngeren die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfristen trotz mehrjähriger Betriebszugehörigkeit nicht gelte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Zwar handele es sich um ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, kürzere Kündigungsfristen für jüngere Mitarbeiter vorzusehen, da diese regelmäßig leichter und schneller auf den Arbeitsplatzverlust reagieren könnten und kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer deren Einstellungschancen erhöhten.  

Allerdings stelle § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB kein angemessenes und erforderliches Mittel zum Erreichen dieses Zieles dar, weil die Vorschrift unabhängig davon gelte, wie alt der betroffene Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Entlassung sei.

 

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB benachteilige außerdem solche Arbeitnehmer unangemessen, die nach kurzer Ausbildung eine Beschäftigung aufnehmen, gegenüber denjenigen, die eine längere Ausbildung absolvieren.

 Konsequenz für die Praxis ist nunmehr, dass auch die Betriebszugehörigkeit, die vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegt wurde, ab sofort bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt auch für Regelungen in Individual- und Kollektivverträgen, die der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechen.  

Allerdings führt diese Entscheidung nicht zur Unwirksamkeit bereits ausgesprochener Kündigungen, aber unter Umständen zu einer längeren Kündigungsfrist und damit zu einer späteren Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse.

 

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Rechtsanwalt
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