Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 12.11.2012

Kosten im Urheberrechtsstreit mit Fotos auf ebay


Was gilt, wenn man Fotos auf eBay veröffentlicht, an denen man kein Urheberrecht hat?

Nach einer jüngsten Entscheidung des OLG Braunschweig (vom 14.10.2011, 2 W 92/11) ergibt sich folgendes: Maßgeblich ist vor allem das individuelle Interesse des Klägers an seiner Rechtsdurchsetzung. Vorrangig werden hier 3 Fallgruppen unterschieden: a) Lizenzschaden, b) Abschwächung des Werbewertes, c) Immaterielle Interessen (Achtung der schöpferischen Leistung).

Eine Faustformel ist hierbei die Verdoppelung des Lizenzschadens zur Ermittlung des Streitwertes, wobei klargestellt wird, dass es keinen Regelstreitwert gibt.

Teilweise wird angenommen, ein Foto sei nur solange von Interesse, wie das Produkt auf dem Markt sei. Gerade jedoch bei privaten Auktionen (u.a. für Sammlerstücke) oder bei der Dokumentation von Technik- oder Produktdesign, wirkt das Interesse des Rechteinhabers länger.


Die Gerichte handeln jedoch unterschiedlich:

-Das OLG Hamburg (Urt. 10.03.2004 – 5 W 3/04) und KG Berlin (Beschl. 19.12.2003 – 5 W 367/03) setzten für die urheberrechtswidrige Nutzung von Stadtplanausschnitten (bei Lizenzgebühren von 60 bis 800 €) Streitwerte von bis zu 10.000,00 € fest.

-Das OLG Rostock (Urt. 14.11.2006 – 2 W 25/06) nahm in einem ähnlich gelagerten Fall einen Lizenzschaden von 200 € an und setzte 6.000,00 € Streitwert fest.

Hier vermag daher der Schutz des potentiellen Schädigers durch Begrenzung der Anwaltskosten auf 100,00 € (§97a Abs.2 UrhG) nicht richtig zu greifen. Allerdings verbleibt beim Kläger das Prozeßrisiko für den Fall das der Beklagte insolvent ist und somit die Kosten nicht zu ersetzen vermag.

Bei einem Haftungsfall mit Streitwert von 10.000,00 € könnten daher für Anwaltskosten (Eigener und Gegner) sowie Gerichtskosten bis zu 3.527,30 € entstehen. Es wird daher geraten vor Verwendung von Fremdfotos bei EBay oder auf der eigenen Homepage sich über die Rechts- und Haftungslage angemessen zu informieren.

(Zitiert nach Juris PR 3/2012, RA David Seiler, S.55 ff.)

Merke: Ein schneller Klick kann teuer werden!

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Rechtsanwalt
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