veröffentlicht am 23. November 2011
Gerne verteidigen sich Berater damit, dass es dem Anleger schon lange klar gewesen sein muss, dass seine Kapitalanlage floppte und er sich viel zu viel Zeit gelassen habe, um seine Rechte einzufordern. Es geht um die Frage, ob Verjährung eingetreten sei. Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt noch einmal im Bereich von geschlossenen Fonds fest gezurrt, dass die Ansprüche des Anleger sofort mit einer schlechten Beratung entstehen. Das bedeutet aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch schon die Verjährungsuhr tickt; sie fängt erst später an zu laufen.
Der Anleger soll nach Ansicht des Richter in Karlsruhe jedenfalls nicht verpflichtet sein, seinen Berater nach dem Beratungsgespräch zu kontrollieren und die von ihm getroffenen Aussagen an Hand eines 80 – bis oftmals über 150–seitigen Prospekt zu beleuchten. Er muss auch nicht mit detektivischem Gespür gleich im Anschluss an die Beratung alle Aussagen seines Gegenübers auf den Prüfstand stellen.
Im Klartext bedeutet das zweierlei:
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Anleger geschlossener Fonds können ihre Rechte jetzt länger geltend machen. Allerdings sollten sie beachten, dass Ansprüche einer unterschiedlich langen Verjährungsdauer ausgesetzt sind. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, sich schon frühzeitig durch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu informieren. Er erklärt, welche Rechte bestehen und wie man sie erfolgreich durchsetzen kann.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 22. September 2011, Az. III ZR 186/10
02. November 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)