5%-Pauschale nur auf den nicht ausgeführten Teil

veröffentlicht am 23. November 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.7.2011 entschieden, dass die 5%-Pauschale in § 649 BGB bei einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag nur für den noch nicht erbrachten Teil der Bauleistung relevant ist. Der Auftragnehmer kann nicht einfach 5% der vereinbarten Gesamtvergütung verlangen, sondern muss im 1. Schritt den erbrachten von dem nicht erbrachten Teil der Leistung trennen. Die erbrachte Leistung ist abzurechnen und nur für den nicht erbrachten Teil der Leistung ist eine pauschale Berechnung zur Darlegung ausreichend.