veröffentlicht am 13. Juli 2011
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluß vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft der CGZP nicht tariffähig ist.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) will daraus folgern, dass die Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren, so dass Leiharbeitnehmer nach dem „Equal-Pay-Grundsatz“ zu vergüten wären und daraus Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge ab Dezember 2005 bestünden. Sie hat daraufhin zahlreiche Zeitarbeitsunternehmen zur Nachmeldung und Nachzahlung aufgefordert.
Inzwischen gehen auch die als Aufsichtsbehörde zuständigen Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) dazu über, gemäß § 7 Abs. 2 AÜG Auskunft über das Verhalten der Zeitarbeitsunternehmen einzuholen, ob bereits Nachmeldungen erfolgt sind oder nicht.
Diese Vorgehensweisen beruhen aber auf einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage:
Man fragt sich vor diesem Hintergrund ernsthaft, weshalb der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der Strecke geblieben ist…