Zeitarbeit: Tarifunfähigkeit des CGZP - oder das Vorpreschen der Deutschen Rentenversicherung und der Aufsichtsbehörde

veröffentlicht am 13. Juli 2011

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluß vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) entschieden, dass die Tarifgemeinschaft der CGZP nicht tariffähig ist.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) will daraus folgern, dass die Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren, so dass Leiharbeitnehmer nach dem „Equal-Pay-Grundsatz“ zu vergüten wären und daraus Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge ab Dezember 2005 bestünden. Sie  hat daraufhin zahlreiche Zeitarbeitsunternehmen zur Nachmeldung  und Nachzahlung aufgefordert.

Inzwischen gehen auch die als Aufsichtsbehörde zuständigen Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) dazu über, gemäß § 7 Abs. 2 AÜG Auskunft über das Verhalten der Zeitarbeitsunternehmen einzuholen, ob bereits Nachmeldungen erfolgt sind oder nicht.

Diese Vorgehensweisen beruhen aber auf einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage:

  1. 1.       Der Beschluß des BAG vom 14.12.2010 wirkt nicht in die Vergangenheit zurück, sondern erst ab dem Tag der Verkündung. Mit anderen Worten: Es steht damit nicht fest, dass die Tarifverträge der CGZP bereits vor diesem Tag unwirksam waren, schon gar nicht ab dem von der DRV genannten Dezember 2005.
  2. 2.       Selbst bei rückwirkender Geltung des BAG-Beschlusses würde keine rückwirkende Sozialversicherungsbeitragspflicht entstehen. Ein „Equal-Pay-Anspruch“ könnte erst nach dem 14.12.2010 entstehen. Nach dem in § 22 SGB IV enthaltenen „Zuflußprinzip“ kann eine Beitragspflicht nur nach einer tatsächlich erfolgten Abrechnung und Nachzahlung etwaiger Mehrvergütungsansprüche überhaupt erst entstehen. Dies ist auch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das von der DRV zitiert „Entstehungsprinzip“ greift in den vorliegenden Fällen nicht.

Man fragt sich vor diesem Hintergrund ernsthaft, weshalb der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der Strecke geblieben ist…