Mit 71 Jahren ist Schluss

veröffentlicht am 11. Juli 2011

Die Sachverständigenordnung sieht vor, dass die Bestellung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit 68 Jahren endet. Eine Verlängerung kann einmalig um 3 Jahre beantragt werden, dann ist Schluss. Dagegen hat ein Sachverständige geklagt und nun beim Bundesverwaltungsgericht verloren (26.01.2011, 8 C 45/09) Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da die Ungleichbehandlung mit jüngeren Kollegen sachlich gerechtfertigt ist.