veröffentlicht am 26. April 2011
Aufgrund medizinischer Fortschritte nimmt die Zahl der Behinderten, auch der Kinder, immer mehr zu. Von 160.000 Menschen (2002), die eine kostenintensive stationäre Betreuung benötigten auf zuletzt 190.000 (2007) und weiter steigend.
Die Zahl der behinderten Menschen, die ambulante Betreuung in betreuten Wohnformen erhalten ist im gleichen Zeitraum um 35% gestiegen. Derzeit leben ca. 7,1 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland (Quelle: Pressemitteilung Nr. 325 – destatis).
Die Pflegeheim- und Pflegekosten klettern stetig, trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen hierfür Zuzahlungen von teilweise 2.000,—Euro bis 3.000,—Euro monatlich zu erbringen. Viele Behinderte sind dazu nicht in der Lage. Sie sind daher nach wie vor auf die staatliche Hilfe angewiesen.
Viele Eltern von behinderten Kindern haben daher Angst, dass ihr mühsam angespartes Vermögen im Erbfall von der Sozialhilfe “aufgezehrt” wird, und zwar innerhalb kürzester Zeit, so dass auch das behinderte Kind aus dem ersparten und vererbten Vermögen keine Vorteile erzielt und nach dem Verbrauch des Vermögens wieder auf die Sozialhilfe angewiesen ist, ohne besondere Vorteile zu haben.
Ziel des Behindertentestamentes ist, das Vermögen in der Familie zu erhalten und die Zugriffsmöglichkeiten der Sozialhilfeträger auf dieses Vermögen zu vermeiden. Andererseits soll dem Kind, besonders nach dem Tod der Eltern, eine über die normale Sozialhilfe hinausgehende Lebensqualität gesichert werden, was nur möglich ist, wenn Zuwendungen erreicht werden, die nicht vom Sozialhilfeträger weggenommen werden können.
Die Gestaltung eines Behindertentestamentes gehört zu den schwierigsten und komplexesten Gestaltungen der juristischen Erbrechtsberatung. Dem Laien sind die verschiedenen Gestaltungsregelungen oft nur schwer verständlich zu machen. Darüber hinaus bedarf es immer einer individuellen angepassten Regelung, ein “Standard-Behinderten-Testament” gibt es nicht. Die Bedürfnisse, Situationen und Wünsche der Beteiligten sind in jedem Fall einzeln zu berücksichtigen und einer angemessenen Lösung zuzuführen.´
Auf einen Blick
Klar muss sein: die gesetzliche Erbfolge tritt immer ein, wenn ein Testament fehlt. Deren Folge ist, dass der zuständige Sozialleistungsträger den Erbteil Ihres behinderten Kindes sich einverleiben kann! Dieser Automatismus wird durch ein Behindertentestament verhindert.
Ein derartiges Behindertentestament könnte handschriftlich oder in notarieller Form gemeinschaftlich (Ehegattentestament) oder einzeln für Sie verfasst werden. Eine fachkundige Beratung ist dabei für die geeignete Form des Testamentes sehr zu empfehlen. Folgende spezielle Regelungen sollen Ihnen den Unterschied beim Behindertentestament verdeutlichen:
1. Beschränkte Vor-/ Nacherbenschaft
2. Vollstreckung des Testaments
3. Das Vermächtnis des behinderten Kindes
4. Inanspruchnahme eines Betreuers
5. Anordnung der Grundstücksteilung
6. Gemeinnützige Organisation erhalten Zuwendungen
7. Sozialleistungen