veröffentlicht am 09. Juli 2010
Am
12.05.2010 hat der Bundesgerichtshof zu der bisher umstrittenen Frage Stellung
genommen, ob ein Betreiber eines offenen Wlan-Anschlusses für
Urheberrechtsverletzungen unberechtigter Dritter haftet (Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens).
Ausgangspunkt
war eine Klage der von dem Musiker Moses Pelham gegründeten Frankfurter
Plattenfirma 3p. Pelham ist auch einer der Gründer der Firma DigiProtect. Dabei
handelt es sich um eine der Computer-Firmen, die sich auf das Aufspüren von
Urheberrechtsverletzungen bei sogenanntem Filesharing spezialisiert haben.
Mitarbeiter dieser Unternehmen melden sich in Filesharing-Netzwerken an und
suchen gezielt nach urheberrechtlich geschützten Dateien ihrer Auftraggeber.
Die ermittelten Daten, insbesondere die IP-Adressen der Teilnehmer, wird dann
an Rechtsanwaltskanzleien weitergegeben, die sich auf Abmahnungen spezialisiert
haben. Diese ermitteln anhand der IP-Adressen die Kontaktdaten der
Anschlussinhaber und verschicken reihenweise Abmahnungen.
Diese Abmahnungen setzen sich in der Regel zusammen aus der Aufforderung zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie der Aufforderung, Schadensersatz und angeblich
entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.
In sehr
vielen Fällen wird den Betroffenen ein „Vergleichsvorschlag" vorgelegt. Die
Adressaten einer Abmahnung werden darin aufgefordert, einen bestimmten
pauschalen Betrag zu bezahlen. Ihnen wird mit dem Vergleichsvorschlag in
Aussicht gestellt, dass sämtliche Zahlungsansprüche damit abgegolten sind.
Dabei werden je nach Art und Anzahl der behaupteten Urheberrechtsverstöße
Summen zwischen etwa 400,00 € und 2.000,00 € gefordert.
In den
Fällen, in denen die Internetanschlussinhaber nicht selbst die
Urheberrechtsverletzungen begangen haben, ist rechtlich problematisch, ob der
Anschlussinhaber für Handlungen Dritter verantwortlich gemacht werden kann.
Insbesondere bei einem offenen W-LAN ist niemals auszuschließen, dass sich
Nachbarn, Passanten oder andere Personen in das Netz einklinken und auf diesem
Wege illegale Inhalte (das können urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber
auch Filme, Hörbücher oder sogar Kinderpornographie sein) verbreiten.
In dem vom
BGH entschiedenen Fall ging es um den Musiktitel „Sommer unseres Lebens".
Vorangegangen war eine Abmahnung, mit welcher die Abgabe einer
Unterlassungserklärung sowie Schadensersatzansprüche gefordert wurden. Dabei
konnte ermittelt werden, dass der Titel vom Internetanschluss des Abgemahnten
auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der
Betroffene war jedoch nachweislich in der fraglichen Zeit im Urlaub.
Nachdem der
Abgemahnte unstreitig nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hatte,
war umstritten, ob er im Wege der sogenannten „Störerhaftung" in Anspruch
genommen werden kann.
„Störerhaftung"
im rechtlichen Sinne bedeutet, dass jeder, der einen Internetanschluss
betreibt, alleine deshalb in Haftung genommen werden kann, weil er eine
potenzielle Gefahrenquelle schafft und damit Rechtsverstöße Dritter begünstigt.
Auf ein konkretes Verschulden im Einzelfall käme es bei dieser rechtlichen
Konstruktion nicht mehr an.
Der BGH hat
sich nun für eine vermittelnde Lösung entschieden. Zwar könne ein privater
Betreiber eines offenen W-LAN nicht als Täter oder Teilnehmer einer
Urheberrechtsverletzung angesehen werden, die durch Dritte ohne sein
Einverständnis begangen wurde. Auch privaten Anschlussinhabern obliege es aber,
zu prüfen, ob ihr W-LAN-Netz durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der
Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von
Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dabei könne einem privaten
Betreiber nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem
neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle
Mittel aufzuwenden. Sehr wohl bestehe aber eine Pflicht, im Zeitpunkt der
Installation des Routers die für den privaten Bereich marktüblichen
Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Gefordert wird also, dass man die
Standardsicherheitseinstellung des W-LAN-Routers in der Regel zu überprüfen hat
und ein vorgegebenes Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und
sicheres Passwort ersetzt.
Im
konkreten Fall bejahte der BGH einen Unterlassungsanspruch, da der
Beklagte die notwendigen Sicherungsvorkehrungen nicht getroffen hatte. Insbesondere
wäre die Einrichtung eines angemessenen Passwortes für den Betreiber des Wlan
mit keinerlei Mehrkosten verbunden gewesen.
Verneint
hat der BGH jedoch eine Schadensersatzpflicht. Eine solche würde nur
eingreifen, wenn dem Anschlussinhaber eine schuldhafte Beteiligung an der
Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden könnte. Dies sei bei der bloßen
Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen noch nicht der Fall.
Grundsätzlich
besteht auch nach wie vor die Möglichkeit, dass im Falle einer Abmahnung im
Hinblick auf den Unterlassungsanspruch der Abgemahnte die Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten hat. Der BGH musste in dem konkreten Fall nicht entscheiden, ob
hier eine Begrenzung der Abmahnkosten auf maximal 100,- Euro stattzufinden hat,
wie sie in § 97a Abs. 2 UrhG vorgesehen ist. Denn der Fall spielte im Jahr
2006. § 97a UrhG ist erst im September 2008 in Kraft getreten, war also noch
nicht anwendbar.
Der
Entscheidung des BGH lässt sich jedoch eine Andeutung entnehmen, dass in
vergleichbaren zukünftigen Fällen § 97a Abs. 2 UrhG zur Anwendung kommen
könnte, falls nicht die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus anderen
Gründen (z.B. bei Rechtsmissbrauch) ganz ausgeschlossen ist. In diesem Bereich
bleibt somit nach wie vor vieles umstritten.
Als Fazit
lässt sich festhalten, dass man in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen sollte,
bevor man Zahlungsansprüche anerkennt. Gleichzeitig wäre es sehr riskant,
überhaupt nicht auf eine Abmahnung zu reagieren. Denn was die Abgabe der
Unterlassenserklärung angeht wird die Position der Abmahnanwälte durch die neue
BGH-Rechtsprechung eher gestärkt.
Die neue
BGH-Rechtsprechung entspricht der Linie, die Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph
auch seiner bisherigen Beratungspraxis zugrunde gelegt hat. In den bereits
bearbeiteten Fällen besteht kein Anpassungsbedarf.
Weiterführende Links:
09.07.2010