veröffentlicht am 09. Juli 2010
Einige Kanzleien in
Deutschland haben sich darauf spezialisiert, im Namen der
Unterhaltungsindustrie reihenweise Abmahnungen an Internetnutzer zu
verschicken. Adressaten der Abmahnung sind in der Regel Nutzer sogenannter
Filesharing-Programme, d.h. von Tauschbörsen, mit denen Internetanwender
untereinander Musik, Filme, Software usw. austauschen. Bekannte Abmahnkanzleien
sind dabei die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg (z.B. für die Universal
Music GmbH), die Kanzlei Waldorf aus München (z.B. für Sony BMG Music
Entertainment), die Kanzlei Schutt & Waetke aus Karlsruhe (z.B. für
Mick-Haig Productions USA Inc.).
In der Regel wird der
Abgemahnte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, außerdem
werden Schadensersatzansprüche und Gebührenerstattungsansprüche geltend gemacht. Teilweise wird auch mit Strafanzeigen wegen (angeblichen)
Verstoßes gegen § 106 UrhG gedroht.
Viele der Abgemahnten haben
in ihrem Leben zum ersten Mal mit einem Rechtsanwalt zu tun und überschätzen
entweder die tatsächliche Gefahr, die von entsprechenden Schreiben ausgeht,
oder nehmen diese nicht ernst.
Auf keinen Fall sind
folgende Kurzschlussreaktionen empfehlenswert:
Je mehr Informationen die Abmahnanwälte haben, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
In den vorformulierten Mustern finden sich häufig Fallen.
Hier besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, die erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten nach sich ziehen kann.
Viele der
massenhaft verschickten Abmahnungen spiegeln vor, Widerstand sei zwecklos. Dies
entspricht nicht immer der wahren Rechtslage.
1)
Unterlassensanspruch
Bezüglich
des Unterlassensanspruchs stellt sich nicht selten die Frage, ob ein
Internetnutzer auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Dritte
begangen wurden, d.h. beispielsweise von minderjährigen Familienangehörigen oder
WG-Mitbewohnern. Eine so genannte Störerhaftung, wonach den Inhaber eines
Internetanschlusses sehr weit reichende Überwachungspflichten treffen, wird von
deutschen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Für den Abgemahnten stellt sich
aber das Problem, dass er nur wenige Vorteile davon hat, wenn ein bestimmtes
Gericht eine für ihn günstige Rechtsauffassung vertritt. Denn unstreitig ist,
dass Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, überall
„wirken" und daher grundsätzlich auch vor jedem Gericht in Deutschland Klage
eingereicht werden kann. Die Abmahnkanzleien, die genau wissen, wo sie eine
abmahnfreundliche Rechtsprechung zu erwarten haben, nutzen dies natürlich zu
ihrem Vorteil und wählen die Gerichte dementsprechend nach ihren Erfolgschancen
aus.
Rechtsanwalt
Dr. Tobias Rudolph empfiehlt daher in den allermeisten Fällen, es nicht auf
einen Streit über die rechtlichen Hintergründe des Unterlassensanspruchs
ankommen zu lassen. Daher sollte eine Unterlassenserklärung abgegeben werden. Meist
finden sich in den vorformulierten Erklärungen der Abmahnanwälte jedoch Fallen
bzw. viel zu weit gehende Verpflichtungen. Die Unterlassenserklärung auf ein
notwendiges und rechtlich zulässiges Maß „zurecht zu stutzen" ist eine
rechtlich nicht ganz risikofreie Maßnahme, die auf jeden Fall durch einen
spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden sollte.
In einer
neueren Entscheidung
stellte der BGH klar, dass auch Betreiber von offenen W-LAN damit rechnen
müssen, auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
2) Schadensersatzanspruch
Die von den
Abmahnkanzleien geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind kritisch zu
betrachten. Zwar haftet gemäß § 97 UrhG grundsätzlich jeder, der eine
Urheberrechtsverletzung begangen hat, dem Geschädigten für den daraus
entstehenden Schaden. Höchst fraglich ist jedoch, ob dem Inhaber der Rechte an
den Musiktitel oder anderen Werken tatsächlich durch das File-Sharing ein
Schaden entstanden ist.
Es gibt
grundsätzlich drei Möglichkeiten einen Schaden, der durch
Urheberrechtsverletzungen entstanden ist, zu berechnen:
1. Die
sogenannte Lizenzanalogie bedeutet, dass durch ein Gericht ermittelt
wird, welcher Marktpreis für eine bestimmte legale Nutzung geistigen Eigentums
besteht. Der Verletzer eines Urheberrechts muss dann dem Rechteinhaber einen
Betrag bezahlen, der diesem Marktpreis entspricht.
Die
Lizenzanalogie ist beispielsweise als Berechnungsmethode bei der ungenehmigten
Verwendung von Stadtplänen im Internet anerkannt. Beim Austausch von Musik-
oder Filmdateien durch File-Sharing ist zweifelhaft, ob es überhaupt einen
allgemein anerkannten Markt für die Rechte an der Nutzung von Musiktiteln gibt.
Einheitliche Richtlinien gibt es nicht.
2. Auch die
sogenannte Gewinnabschöpfung führt regelmäßig zu keinem
Schadensersatzanspruch beim Filesharing, da die Beteiligten in aller Regel kein
Geld dafür erhalten, dass sie Titel der Filesharing-Gemeinschaft zum Download
zur Verfügung stellen.
3. Eine konkrete Schadensberechnung würde voraussetzen, dass es dem Rechteinhaber
gelingt, nachzuweisen, welcher konkrete Schaden im Einzelfall durch das
Bereitstellen einer bestimmten Musikdatei durch den jeweiligen Nutzer
entstanden ist. Dies ist angesichts der Tatsache, dass sich praktisch jedes
Musikstück und auch fast jeder Film im Internet als komprimierte Datei finden
lassen, kaum möglich. Das Amtsgerichts Offenburg hat in seiner Entscheidung vom
20.07.2007 (Az. 4 Gs 442/07) eine Harvardstudie aus dem Jahr 2004 zitiert, die
zu dem Ergebnis kommt, dass tatsächlich der Schaden, der der Musikindustrie
durch Tauschbörsen entstanden ist, gegen Null tendieren soll. Bei weniger
bekannten Künstlern wird sogar von dem Phänomen berichtet, dass eine
Verbreitung ihrer Musik in Tauschbörsen zum kommerziellen Durchbruch geführt
hat.
Im Ergebnis
sollte man, bevor man den in einer Abmahnung behaupteten Schadensersatzanspruch
anerkennt, sehr genau überprüfen, ob bzw. in welcher Höhe eine solcher
überhaupt begründet ist.
3)
Rechtsanwaltsgebühren
Bezüglich
des Gebührenerstattungsanspruchs, der i.d.R. von den Abmahnanwälten gefordert
wird, bahnt sich eine aktuelle Diskussion an, die das gesamte Abmahnwesen
grundlegend verändern könnte. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die
vermutete Praxis vieler Abmahnanwälte, ihren eigenen Mandanten (d.h.
der Musik- und Filmindustrie) bei Massenabmahnungen nicht wie üblich für jeden
Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, sondern anhand von
internen Erfolgsabsprachen abzurechnen.
Weitere
Informationen zu dem Thema Rechtsanwaltsgebühren bei Abmahnungen finden Sie in
dem Artikel Filesharing
- Betrug durch Massenabmahnungen?
09.07.2010