Mietnebenkostenabrechnung

veröffentlicht am 06. Juli 2010

Einer der Hauptstreitpunkte zwischen Vermieter und Mieter ist die Mietnebenkosten­abrechnung. Ob eine solche Abrechnung formal und inhaltlich korrekt ist und ob sie rechtzeitig zugegangen ist, muss selbstverständlich im Einzelfall geprüft werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum (meist das Kalenderjahr) zugegangen sein muss. Es müssen darin sämtliche Kosten in nachvollziehbarer Weise ebenso aufgeführt sein, wie die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen.

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter spätestens ein Jahr nach dem Zugang der Abrechnung dem Vermieter gegenüber geltend machen.

Ggf. ist es erforderlich, dass der Mieter die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege prüft. Diese müssen dann beim Vermieter eingesehen werden.

In Anbetracht dessen, dass er hier meist um ganz erhebliche Beträge geht und Probleme möglicherweise in schöner Regelmäßigkeit mit jeder neuen Abrechnung von Neuem auftauchen, ist es dringend geboten, fachmännischen Rat einzuholen.

06.07.2010

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