Eingliederungsvereinbarung – Segen oder Fluch?

veröffentlicht am 06. Juli 2010

Die Eingliederungsvereinbarung ist eines der wichtigsten Instrumentarien der Hartz IV- Gesetzgebung. Sie enthält zumeist Regelungen darüber, welche Anzahl von Bewerbungen der Arbeitsuchende in welcher Zeit nachzuweisen hat und in welcher Höhe er dafür eine Kostenerstattung erhält. Weit einschneidender sind jedoch Regelungen zum Einsatz in Beschäftigungsmaßnahmen (Ein-Euro-Job).

Immer wieder werden Arbeitsuchende von der ARGE damit  konfrontiert, eine solche Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Doch dabei ist Vorsicht geboten! Nicht für jeden Arbeitsuchenden ist es von Vorteil, eine solche Vereinbarung zu unterschreiben. Von Seiten der ARGE wird oft so getan, als sei der Arbeitsuchende verpflichtet, die Vereinbarung zu unterschreiben. Nicht selten wird für den Fall der Verweigerung mit massiven Sanktionen gedroht.

In den meisten Fällen ist es jedoch so, dass Sanktionen tatsächlich erst verhängt werden können, wenn der Arbeitsuchende einer Verpflichtung aus der von ihm unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommt.

Der Arbeitslose wird in jedem Fall gut daran tun, für seinen individuellen Fall zu prüfen, ob die von der ARGE vorgelegte Eingliederungsvereinbarung für ihn akzeptabel ist. Dabei sollte er sich ggf. anwaltlichen Rat einholen.

06.07.2010

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