Abo-Falle, Internet-Abzocke, Phishing & Co. - Teil 2

veröffentlicht am 05. Juli 2010

II. Kostenfalle Onlinespiel: Kostenlose Onlinespiele

Ist Ihr Sohn auch ein Drachentöter? Hat Ihre Tochter eine virtuelle Pferdezucht?

Eine relativ neue Kostenfalle sind die kostenlosen Onlinespiele. Zumeist handelt es sich um aufwendige Rollenspiele in einer virtuellen Welt. Die Spiele können tatsächlich kostenlos im Internet gespielt werden; auch Kinder und Jugendliche können sich dafür registrieren.

Der Haken: der Spieler hat bei vielen dieser Spielen die Möglichkeit, besondere Eigenschaften oder Gegenstände, die in der virtuellen Spiele-Landschaft vorteilhaft sind, zu erwerben. Einige Spiele halten dafür sogar eigene virtuelle Währungen mit so klangvollen Namen wie „Drachenmünzen"  oder  „Silberbarren" vor. Der Zusatz-Shop eines der bekanntesten Onlinespiele „Metin 2" bietet beispielsweise eine „Segenskugel" für 59 Drachenmünzen oder „Blutsteine" für bis zu 49 Drachenmünzen an.

Der Erwerb dieser mystischen Gegenstände vollzieht sich sehr profan: der Spieler kann per Telefon über Einwahl zu einer bestimmten 0900-Nummer aus dem reichhaltigen Angebot wählen. Die Beschaffung der virtuellen Währung ist ebenfalls wenig mystisch: der Shop tauscht die virtuellen Drachenmünzen gegen echte Euros; zum Beispiel  im Verhältnis 1:1. Die segensreiche Kugel kostet damit 59 echte Euros; abgerechnet wird den Kauf über die Telefonrechnung. Gerade Jugendliche werden von dieser leichten Art des Einkaufens verführt und da im Regelfall auch keine Altersüberprüfung stattfindet, wird es ihnen sehr leicht gemacht, ihre Spielfigur mit allem auszustatten, was sie auf ihrem gefahrenvollen Weg durch die virtuelle Welt weiterbringt.

Das böse Erwachen kommt für die Eltern mit der nächsten Telefon- oder Kreditkartenabrechnung. Teilweise sehen sich Eltern mit Rechnungen in Höhe von mehreren tausend Euro konfrontiert, die sie je nach Konstellation auch zahlen müssen.  Das LG Lübeck verurteilte jüngst einen Vater, mehr als 10.000,00 € für die Online-Leidenschaft seines 13jährigen Sohnes zu bezahlen (Urteil v. 19.08.2009 - 5 O 47/09). Der Sohn hatte im Laufe von nur wenigen Monaten vermutlich alles eingekauft, was seine Spielfigur zum erfolgreichsten Drachentöter aller Zeiten machen konnte. Der Anbieter verlangte nun vom Vater die Bezahlung der umfangeichen Ausrüstung. Dass der Sohn minderjährig war und schon deshalb gar keine wirksamen Verträgen schließen konnte, half dem Vater nichts. Da der Sohn die Zusatzleistungen via Telefon über eine 0900-Nummer bezogen hatte, haftet der Anschlussinhaber - in diesem Fall der Vater- für diese Mehrwertdienste. Der Anschlussinhaber, nicht die Anbieter dieser Itemshops, haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche sie nicht arm telefonieren. Nach Meinung der Gerichte reicht es dafür längst nicht aus, den Kindern die Nutzung einfach zu untersagen. „Kinder sind Kinder und halten sich sowieso nicht an Verbote", so der einhellige Tenor in der Rechtsprechung. Deshalb muss der Anschlussinhaber die Nutzung dieser Mehrwertdienste durch geeignete Maßnahmen wirksam und vollständig verhindern. Der einzig wirksame Schutz gegen teure Überraschungen bei den sog. Mehrwertdiensten besteht darin, das Telefon für diese Nummern zu sperren.  Das LG Lübeck hielt dies in dem entschiedenen Fall für notwendig und zumutbar. Allerdings sind dann viele andere  Firmen auch nicht mehr erreichbar; angefangen vom eigenen Telefonanbieter, der technischen Hotline bei Computer- oder Softwareproblem bis hin zur Rechtsberatungshotline von anwalt.com. Die Gerichte muten damit den Eltern wie selbstverständlich zu, auf viele nützliche und hilfreiche Möglichkeiten zu verzichten. Anders als bei der Aufsichtspflicht verlangen die Gerichte von den Eltern ebenfalls wie selbstverständlich ständige und fortlaufende Kontrolle über das Computerverhalten der Sprösslinge. Wie die Eltern aber immer und in jedem Fall Kostenfallen und die passenden technische Schutzmaßnahmen erkennen können, sagen die Gerichte hingegen nicht. Richter nehmen für sich übrigens das Privileg in Anspruch, sich mit dem Computer gar nicht auseinandersetzen zu müssen: ein Richter hat sich vor dem OLG Hamm kürzlich das Recht erstritten, weiterhin ausschließlich mit Papier und Akten zu arbeiten, obwohl sein Arbeitsplatz mit der gerichtseigenen Software ausgestattet war. 

Verbraucherschützer fordern deshalb seit langem gesetzgeberisches Handeln: telefonisch geschlossene Verträge sollten nach ihrer Empfehlung solange schwebend unwirksam bleiben, bis der Kunde eine schriftliche Bestätigung seines Vertrages erhält. Solange der Gesetzgeber auf die neuen technischen Möglichkeiten aber nicht ausreichend reagiert, bleiben die Kunden sich selbst überlassen.

Bessere Chancen, sich gegen Rechnungen für virtuelle Gegenstände zu wehren,  haben diejenigen Eltern, deren Kinder unberechtigt die Kreditkarte genutzt haben. Da in diesen Fällen keine Mehrwertdienste über Telefon abgerechnet werden, kommt ihre Haftung nicht in Betracht.

Rechtstipp: Versuchen Sie, sich über das Computerverhalten Ihrer Kinder auf dem Laufenden zu halten und sprechen Sie insbesondere über kostenpflichtige Dienste. Ist Ihr Kind dennoch den Verlockungen erlegen, lassen Sie Ihren Fall von einem versierten Anwalt prüfen. Je nach Konstellation können Sie sich gegen die Rechnungen erfolgreich zu Wehr setzen.

- wird fortgesetzt-


Maria Mohr
Rechtsanwältin
www.versicherungsrecht-kiel.de

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