Abo-Falle, Internet-Abzocke, Phishing & Co.

veröffentlicht am 05. Juli 2010

I. Die Abo-Falle

Der Klassiker: kostenloser Download

Stellen Sie sich vor, Sie haben sich in einer fremden Stadt verfahren und fragen einen Passanten nach dem Weg. Bevor er Ihnen den Weg weist, bittet er Sie, Ihren Namen und Ihre Anschrift zu nennen. Komisch, aber Sie kommen dieser Bitte nach. Der Passant erklärt Ihnen den Weg und Sie fahren weiter und vergessen den Vorgang.

Einige Tage später erhalten Sie eine Rechnung von diesem Passanten über 100,00 €. In einem Begleitschreiben erläutert Ihnen der freundliche Herr, dass Sie bei ihm ein Abonnement abgeschlossen haben, mit dem Sie ihn die nächsten 12 Monate lang nach dem Weg fragen können; Kostenpunkt 100,00 €, zahlbar sofort.

Manche Anbieter gehen noch einen Schritt weiter: Sie verlangen die Gebühr nicht für die passende Antwort, sondern dafür, dass sie Ihnen jemanden nennen, der Ihnen die Antwort -wohlgemerkt- kostenlos zur Verfügung stellt. In unserem Beispielsfall beschreibt der Passant Ihnen gar nicht den Weg, sondern verweist Sie an seine ihn begleitende Ehefrau und die nennt Ihnen das Ziel gratis. Der Passant bietet Ihnen für die Gebühr von 100,00 € also lediglich die Möglichkeit, seine Frau zu fragen - was Sie aber natürlich auch so machen könnten.

Was im wahren Leben ein schlechter Scherz wäre, ist im Internet zu einer regelrechten Epidemie geworden und beschäftigt Verbraucherschützer, Gerichte und Anwälte. Im Internet existieren Hunderte Websites, zumeist immer von den selben Personen erstellt, die dem User statt der gesuchten Information fragwürdige Dienstleistungen anbieten. Das Prinzip ist dabei immer dasselbe: Auf der Suche nach freizugänglicher Information oder einer bestimmten Software geraten User auf die vielfältigen Seiten des Prinzips opendownload.de: der User landet auf einer website, die ihm in großen bunten Buchstaben vermeintlich den Zugang zum kostenlosen Download ermöglicht. Um diese Funktion nutzen zu können, muss sich der User lediglich registrieren, also seine Daten eingeben. Weniger auffällig, zum Teil auch gar nicht, findet sich im berühmten Kleingedruckten der Hinweis, dass mit der Eingabe der Daten ein Abo abgeschlossen wird, das im Regelfall über ein oder zwei Jahre läuft und Kosten zwischen 50 und 200,00 € verursacht. Gibt der User jetzt seine Daten ein, schnappt die Abo-Falle zu. Fortan wird er mit Rechnungen, Mahnungen, Inkassoschreiben und häufig genug auch Anwaltschreiben regelrecht bombardiert. Obwohl der User sich überhaupt nicht bewusst ist, dass er einen Vertrag abgeschlossen haben soll, verlangt der Seitenbetreiber massiv Zahlung der Gebühren. Nicht nur, dass die Kosten mit jedem Mahnschreiben explodieren, wird dem Benutzer mit allem gedroht, was die Rechtsordnung hergibt: Strafanzeige, Hausdurchsuchungen, Konto- oder Lohnpfändung, falls er die Rechnung nicht bezahlt.

Das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei allen Internetgeschäften besteht, so wird ihm weiter mitgeteilt, soll ihm nichts nützen. Auf dieses habe er bereits rechtwirksam verzichtet. Besonders perfide: auch für den Fall, dass ein Minderjähriger den Vertrag abgeschlossen haben sollte, verlangt ein Betreiber von den Eltern die Abo-Gebühren. Andernfalls, so die ausdrückliche Drohung, werde er den Minderjährigen wegen Urkundenfälschung und Betruges anzeigen.

Angesichts der Kosten und der angedrohten weiteren Konsequenzen erscheinen die verlangten Zahlungen manchem User als das kleinere Übel.

Die eindeutige Empfehlung lautet aber: Ruhe bewahren und nicht zahlen!

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie keinen Vertrag geschlossen haben, müssen Sie auch selbstverständlich nichts bezahlen. Sollten Ihre Kinder den Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser solange unwirksam, bis Sie ihn genehmigen. Minderjährige können ohne die Zustimmung Ihrer Eltern solche Abos gar nicht rechtsverbindlich eingehen. Als Elternteil können und sollten Sie die Zustimmung schriftlich verweigern. Konsequenzen müssen Sie auch in diesem Fall nicht befürchten; egal, wie groß die Drohkulisse scheint, die Ihnen per Email oder Brief vorgegaukelt wird. Die Betreiber dieser Seiten scheuen den Gang vor die ordentlichen Gerichte, weil sie bereits dutzendfach unterlegen sind. So hat z.B das OLG Frankfurt diese Masche als arglistige Täuschung des Verbrauchers bezeichnet:

Wörtlich heißt es in den Urteilsgründen: "Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer dreimonatigen Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine .. Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen und nicht verlässlich einschätzen kann." Das Gericht gibt indirekt selbst die Antwort: Nichts! Kein vernünftiger Verbraucher würde bei Kenntnis aller Umstände einen solchen Vertrag abschließen. Deshalb spricht nach Ansicht der Richter alles für die Annahme der arglistigen, also vorsätzlichen, Täuschung der Verbraucher. (OLG Frankfurt, Berufungsurteile vom 4. Dezember 2008 Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07).

Lassen Sie sich, insbesondere bei einem Anwaltsschreiben, nicht durch die Drohung mit einer Strafanzeige einschüchtern:

Ein seriöser Anwalt wird in einer Forderungssache niemals derartige Drohungen aussprechen. Nicht nur, dass die angeblichen Straftatbestände wie Urkundenfälschung und Betrug schon auf den ersten Blick völlig abwegig sind, wird sich nur der unseriöse Kollege solcher billiger Drohungen statt  rechtlicher Argumentation bedienen.

Die ersten Gerichte haben aus diesem Vorgehen auch Konsequenzen gezogen und haben die von den Website-Betreibern beauftragten Rechtsanwälte verurteilt, den Verbrauchern die Kosten zu erstatten, die ihnen durch Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts anstanden waren (so AG Marburg Urteil v. 08.02.2010 Az 91 C 981/09, AG Karlsruhe Az 9 C 93/09; LG Mannheim Urteil v. 14.01.2010 Az. 10 S 53/09). Das AG Marburg hat die beteiligten Rechtsanwälte zur Kostenerstattung sogar ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug verurteilt. Die betroffene Website, so das Gericht ohne Umschweife, sei  „ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit der Angebote zu täuschen." Der Rechtsanwalt  habe für den Seitenbetreiber in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus so zustande gekommenen Verträgen geltend gemacht, obwohl er als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege hätte erkennen können und müssen, dass seine Mandantschaft unter diesen Umständen die Zahlung gar nicht beanspruchen konnte. Für das Gericht steht fest: „Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zu einem versuchten Betrug".

Reagieren Sie nicht selbst auf die Schreiben:

Erfahrungsgemäß hat es überhaupt keinen Sinn, sich mit den Abo-Abzockern auseinander zu setzen. Lassen Sie sich, wenn Sie vorgerichtlich überhaupt etwas unternehmen wollen, durch einen versierten Anwalt vertreten.

Reagieren Sie NUR auf einen gerichtlichen Mahnbescheid:

In den ganz wenigen Fällen, in denen Abofallen-Betreiber ihre angebliche Forderung tatsächlich versuchen, gerichtlich geltend zu machen, beantragen sie aus guten Gründen einen gerichtlichen Mahnbescheid. Anders als man vermuten könnte, ist bei diesem Verfahren gar kein Gericht mit der Angelegenheit beschäftigt. Der Mahnbescheid basiert nur auf den Angaben des Anspruchstellers, wird maschinell gelesen und ohne jede inhaltliche Prüfung zugestellt (!). Deshalb hat der Empfänger auch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einzulegen. Dem Mahnbescheid  ist ein entsprechendes Formblatt beigefügt, auf dem nur der Widerspruch angekreuzt werden muss; es bedarf keiner Erklärung oder Begründung. Der Widerspruch muss nur innerhalb der Zwei-Wochen Frist beim Gericht eingehen muss.

Drucken Sie sich die website aus:

werden Sie von einem Abofallen-Betreiber in Anspruch genommen, benennt er Ihnen im Regelfall die website, auf der sie angeblich einen Vertrag geschlossen haben. Rufen Sie die Seite mit einem anonymeren Browser (z.B. ixquick) auf und drucken Sie sich sämtliche Seiten vorsorglich zu Beweiszecken aus. Sollte es -was immer unwahrscheinlicher wird- zu einem Rechtsstreit kommen, können Sie den Nachweis führen, dass Sie surch die Aufmachung der Website in die Irre geführt worden sind.


Maria Mohr
Rechtsanwältin
Herzog-Friedrich-Str.52
24103 Kiel
kanzlei (at) gmx.de
Tel 0431- 57 83 20

wird fortgesetzt

05.07.2010

Verfasser

Kontakt aufnehmen

Anwalt merken