BSG verwirft „leere Hülle“

veröffentlicht am 05. Juli 2010

Am 15.06.2010 hat das Bundessozialgericht in mehreren Fällen entschieden, dass die in der landessozialgerichtlichen Rechtssprechung entwickelte Rechtsauffassung zu den betrieblichen Vorraussetzungen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz, insbesondere die Argumentation zur „leeren Hülle" nicht durchgreift.

Die aktuelle Auffassung der DRV verletzt die §§ 1, 5 und 8 AAÜG. Die DRV trägt dem Umwandlungsprozess eines sozialistischen Wirtschaftssystems in ein marktwirtschaftliches Wirtschaftssystem, insbesondere den geltenden Übergangsregelungen nicht ausreichend Rechnung. Gemäß Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 waren alle volkseigenen Betriebe und Kombinate verpflichtet, sich in eine GmbH oder eine AG umzuwandeln.

In den vorliegenden Fällen ist eine Löschung des VEB-Betriebes unstreitig erst nach dem 30.06.1990 mit dem Vermerk erfolgt, dass damit seine Rechtsfähigkeit von Amts wegen beendet sei. Nach Unterzeichnung des Überleitungsvertrages ist weder eine arbeits- noch eine raummäßige Veränderung eingetreten. Laut § 7 der Umwandlungsverordnung wird die Umwandlung ausnahmslos erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Eine Vorgesellschaft ist ausdrücklich nicht geregelt worden. Die neu gebildete Kapitalgesellschaft hat damit erst mit der Eintragung  zu existieren begonnen. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der alte VEB erlöschen können.

Darüber hinaus fand gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300) § 11 Abs 2 Satz 1 TreuhG Anwendung (vgl zum Verhältnis der Umwandlungs-verordnung zum TreuhG: BGH ZIP 1998, 86; BGH ZIP 1999, 489; BGHZ 141, 1; BGH WM 2001, 1002; BVerwGE 115, 231), mit der Folge, dass der VEB bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" auftrat (Urteil des BSG vom 29.07.2004 -Az.: B 4 RA 4/04 R-).

Die vom BSG vorgenommene erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG sowie die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der AVItech erfüllte, stehen im Einklang mit Art 3 Abs 1 und Abs 3 GG. Personen die diese Voraussetzungen erfüllten, dürfen sowohl gegenüber dem vorgenannten Personenkreis als auch gegenüber der Personengruppe, die eine früher einmal erfolgte Einbeziehung i. S. des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG verloren hat, nicht unterschiedlich behandelt werden. Eine Verschiedenbehandlung ist nur dann angezeigt und verfassungsgemäß, wenn dafür Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen (vgl BVerfGE 87, 234, 255; 88, 87, 97; 91, 389, 401; 95, 267, 317). Dies hat das BSG mit Urteil vom 29.07.2004 -Az.: B 4 RA 4/04 R- bisher nur für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Vorgesellschaft, bei gleichzeitig festgestellten Begleitumständen bejaht, die ebenfalls keinen Hinweis dafür ergaben, dass die Vertragsparteien einen anderen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt haben konnten. Ergänzend hat das BSG darauf hingewiesen, dass der Überleitungsvertrag nach den §§ 51, 53 AGB-DDR eine spezielle Rechtsform der Aufhebung (Auflösung) eines Arbeitsvertrages mit einem Betrieb (= Arbeitgeber) und des gleichzeitigen Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit einem anderen Betrieb (= neuer Arbeitgeber) war. Er diente der reibungslosen Überleitung des "Werktätigen" in einen anderen Betrieb und des einen Arbeitsverhältnisses in ein anderes und sicherte damit die ununterbrochene Tätigkeit des "Werktätigen" (vgl Urteil des Senats vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; dazu auch: Autorenkollektiv unter Kunz/Thiel, Arbeitsrecht, Lehrbuch, 1983, Staatsverlag der DDR, S 135 f, 138 f). Notwendiger Vertragsinhalt war die Festlegung des Tages der Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Betrieb und die Festlegung des Beginns der Tätigkeit im neuen Betrieb. Nach § 60 Abs 1 AGB-DDR hatte der "Werktätige" das Recht, gegen eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Überleitungsvertrag bei der Konfliktkommission bzw der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts Einspruch einzulegen. Mit diesem konnte er nach § 60 Abs 3 AGB-DDR die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung durch eine Aufhebungsentscheidung herbeiführen. Das LSG damals für den BSG-Senat bindend festgestellt, dass ein entsprechender Einspruch nicht eingelegt wurde und damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem VEB rechtswirksam mit dem Ablauf des 31. Mai 1990 erfolgte.   

Im Vorfeld einer erstmaligen oder erneuten Antragstellung beim Rentenversicherungsträger unter Berufung auf die neue BSG-Rechtsprechung sollte sicherheitshalber fachkundiger Rat eingeholt werden.

Verfasser

  • Marcel Jüngel
  • Marcel Jüngel
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    08056 Zwickau