veröffentlicht am 11. Juni 2010
Durch die rechtzeitige Testamentserrichtung können
Eheleute und nichteheliche Paare oftmals viel Geld sparen. Soweit Eheleute oder
nichteheliche Paare Verfügungen von Todes wegen treffen kann hierdurch
ausgeschlossen werden, dass Verwandte oder der Staat erben. Insbesondere
kinderlose Eheleute und nichteheliche Paare sollten ein Testament errichten, um
nicht nach dem Tod des Partners erheblichen Forderungen Dritter ausgesetzt zu
sein. Auch Paare mit Kindern sollten aus erbschaftssteuerlichen Gründen die
Errichtung eines Testaments in Erwägung ziehen.
Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament
errichten. In jedem Fall muss ein handschriftliches Testament vom Testierenden
vollständig, eigenhändig, handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.
Der Testierende soll Ort und Datum der Errichtung angeben. Bei einem
gemeinschaftlichen Testament muss das gemeinschaftliche Testament von einem
Ehegatten geschrieben und unterschrieben werden und vom anderen Ehegatten
ebenfalls unterschrieben werden. Ein derartiges Testament sollte durch einen
Fachanwalt für Erbrecht überprüft und beim Nachlassgericht hinterlegt werden.
Dies stellt sicher, dass nach dem Tode des Verfügenden das Testament sicher
eröffnet wird und der Wille des Erblassers oder der Erblasserin, soweit
rechtlich möglich, erfüllt wird. Gegebenenfalls sind Pflichtteilsansprüche zu
berücksichtigen und diesbezüglich rechtzeitig Vorkehrungen zu
treffen.
Nichteheliche Paare können kein gemeinschaftliches
Testament errichten soweit keine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Hier
sollte jeder für sich ein eigenhändiges, handgeschriebenes und zu
unterschreibendes Testament errichten um zu vermeiden, dass im Falle seines
Todes, gegen seinen Willen, seine Verwandten oder der Staat erben.
Beispielsweise kann es passieren, dass, wenn kinderlose
Ehegatten keine Verfügung von Todes wegen errichten, der überlebende Ehegatte an
Verwandte des erstversterbenden Ehegatten erhebliche Zahlungen leisten muss. Ist
beispielsweise erhebliches Vermögen wie Haus, Wohnung und sonstiges Vermögen
vorhanden, so kann es passieren, dass der überlebende Ehegatte an Verwandte des
verstorbenen Ehegatten Beträge über 100.000,00 € bei der Erbauseinandersetzung
zahlen muss, nur weil die Ehegatten es versäumt haben rechtzeitig ein
gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein einfaches Testament zu errichten.
Bei nichtehelichen oder nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften erbt der
Überlebende vom Verstorbenen überhaupt nichts, soweit der Verstorbene nicht
rechtzeitig eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat.
Kinderlose Eheleute und kinderlose Lebensgemeinschaften
sollten daher in jedem Fall rechtzeitig eine Verfügung von Todes wegen errichten
um erhebliche finanzielle Belastungen nach dem Tod des Erstversterbenden zu
vermeiden. Auch Eheleute mit Kindern und nichteheliche Paare mit Kindern sollten
aufgrund erbschaftssteuerlicher Erwägungen rechtzeitig Verfügungen von Todes
wegen in Betracht ziehen. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht mit
anschließender Testamentserrichtung, Überprüfung und Hinterlegung beim
Nachlassgericht kann erhebliche finanzielle Belastungen nach dem Tod des
Erstversterbenden vermeiden helfen.
Klaus Jakob Schmid
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
11.06.2010