Bauträger haftet kürzer als Architekt

veröffentlicht am 09. Juni 2010

Auch für den Architekten gilt grundsätzlich eine 5-jährige Gewährleistungszeit. Er haftet für Planungsfehler und auch für Fehler in der Bauüberwachung. 

Der Architekt hat jedoch eine Sonderstellung auf dem Bau. Der Auftraggeber/Bauherr gibt ihnen ein besonderes Vertrauen. Daher ist der Architekt verpflichtet, auch ungefragt, dem Auftraggeber mitzuteilen, wenn ihm Fehler bei der Planung oder bei der Bauüberwachung unterlaufen sind. Unterlässt der Architekt einen solchen Hinweis, haftet er für dieses Unterlassen auch auf Schadensersatz. Für diesen Schadensersatzanspruch läuft eine gesonderte Verjährung. Insoweit kann ein Architekt also auch nach Ablauf von 5 Jahren noch in Anspruch genommen werden.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich nun im Urteil vom 04.09.2009 (14.U.27/09) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Gleiches auch für einen Bauträger gilt, der nicht nur Bauleistungen als Verpflichtung übernimmt, sondern auch Planungs- und Bauüberwachungsleistungen. Das verneint das Oberlandesgericht Schleswig, da es bei dem Bauträger nicht eine solche Vertrauensstellung sieht, wie bei einem Architekten. Zudem seien die Pflichten eines Architekten viel weitergehender und umfassender als die Pflichten eines Bauträgers.
09.06.2010