veröffentlicht am 02. Juni 2010
In seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 191/08)
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine „transmortale" Kontovollmacht
grundsätzlich weder zu Lebzeiten noch dem Tod des Vollmachtgebers zur
Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten berechtigt.
In dem entschiedenen Fall klagte der Sohn des im Juni 2006
verstorbenen Vaters gegen die Sparkasse, bei der der Vater zu Lebzeiten ein
Girokonto unterhalten hatte. Der Vater hatte seiner Ehefrau eine Vollmacht auch
über den Tod hinaus eingeräumt, die ihrem Wortlaut nach der Ehefrau des
Erblassers das Recht zur „unbeschränkten Verfügung" einräumen sollte. Die
Sparkasse schrieb auf Weisung der bevollmächtigten Ehefrau das Girokonto auf
diese im Juli 2006 um und wies später erfolgte Auszahlungsanträge des nach dem
Vater erbberechtigten Sohn, der die Vollmacht im Januar 2007 widerrufen hatte,
zurück.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt,
dass die Umschreibung des Kontos auf die Bevollmächtigte nicht von der
Vollmachtsurkunde erfasst war und das ursprüngliche Konto damit im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf den erbenden Sohn übergegangen ist.
Klargestellt hat der Bundesgerichtshof aber auch, dass die
bevollmächtigte Ehefrau auf Grundlage der Vollmacht bis zu deren Widerruf über
das Konto hätte verfügen können.
(Quelle: www.bundesgerichtshof.de)
02.06.2010