veröffentlicht am 02. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hat in
seinen Entscheidungen vom 28.04.2010 (IV ZR 230/08; IV ZR 73/08) die
umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, welcher Ausgangswert im Rahmen der
Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher
Bezugseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen anzuwenden ist.
Der BGH hat nunmehr seine
Rechtsprechung, die auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930-iger Jahren
zurückging, aufgegeben. Hiernach war die Summe der vom Erblasser gezahlten
Prämien maßgebliche Berechnungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch nach §
2325. Abs. 1 BGB.
Der BGH folgte aber auch nicht
der bestehenden Gegenmeinung, die auf die Versicherungssumme der
Lebensversicherung abstellen wollte.
Nach der jetzigen Rechtsansicht
des BGH ist auf den Wert der Versicherung, den diese in der letzten Sekunde des
Lebens des Erblassers hatte, abzustellen. Hierbei sei in der Regel auf den
Rückkaufswert, den die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers
besaß, abzustellen.
Auch wenn sich der
Bundesgerichtshof keiner der beiden bislang vorherrschenden Meinungen
angeschlossen hat, ist es jedenfalls begrüßenswert, dass nunmehr eine
obergerichtliche Entscheidung zu dieser Bewertungsfrage vorliegt, mit der die
Praxis in Zukunft arbeiten können wird.
Quelle: (www.bundesgerichtshof.de Entscheidung vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 230/08, veröffentlicht am 26.05.2010)
02.06.2010