veröffentlicht am 02. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hat in einer
Leitsatzentscheidung mit Urteil vom 21.05.2008 (Az.: IV ZR 238/06) entschieden,
dass sich die Frage, ob der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung, die der
Erblasser zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, nach Eintritt des Erbfalls die
Versicherungsleistung im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers
behalten darf, allein nach dem Valutaverhältnis, d. h. dem Verhältnis zwischen
Erblasser und Bezugsberechtigtem (z. B. eine Schenkung) beurteilt. Haben die
Erben das Schenkungsangebot des Erblassers noch vor Auszahlung der
Versicherungssumme widerrufen, hat der Bezugsberechtigte keinen
Auszahlungsanspruch mehr.
Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber
seinem Lebensversicherer, ein Dritter sei für die Todesfallleistung
bezugsberechtigt, beinhaltet - bezogen auf das Valutaverhältnis - regelmäßig den konkludenten Auftrag, dem
Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot
des Versicherungsnehmers zu überbringen.
Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen
Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den
Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen
Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte
durch Annahme des Geldes schlüssig annehmen. Erlangt
der Dritte nach dem Tode des Versicherungsnehmers Kenntnis von seiner
Bezugsberechtigung und fordert er deshalb vom Versicherer die
Todesfallleistung, so wird ihm ein Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers
nicht schon dadurch übermittelt, dass der Versicherer Unterlagen zur Prüfung
des Sachverhalts (hier die Übersendung des Versicherungsscheins und einer Sterbeurkunde)
anfordert. Widerrufen die Erben vor der Annahme das Schenkungsangebot,
hat der Bezugsberechtigte keinen Anspruch mehr.
Damit hängt es letztlich vom Zufall ab, ob dem
Bezugsberechtigten das Schenkungsangebot des Erblassers (übermittelt durch den
Versicherer als Boten) oder die Widerrufserklärung der Erben als erstes zugeht.
Sofern die Erben nicht rechtzeitig widerrufen,
steht ihnen aber, wenn sie zugleich pflichtteilsberechtigt sind, gegebenenfalls
ein Pflichtteilsergänzugsanspruch zu.
Zusammenfassend ist also immer dann Vorsicht
geboten, wenn der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung auf den Todesfall
und die Erben des Versicherungsnehmers auseinanderfallen. Für diese Fälle
empfiehlt es sich, die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bereits zu
Lebzeiten des Erblassers zu gestalten.
(Quelle: BGH v. 21.05.2008, Az.: IV ZR
238/06)
02.06.2010