veröffentlicht am 01. Juni 2010
In seiner Entscheidung vom 28.01.2009 (XII ZR
119/07) hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass sowohl eine neue Ehe
des Unterhaltspflichtigen, als auch nachehelich geborene Kinder den Bedarf des
geschiedenen Ehegatten beeinflussen. Da sich die Unterhaltsansprüche eines
geschiedenen und eines neuen Ehegatten wechselseitig beeinflussen, ist der
Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in solchen Fällen
regelmäßig im Wege der Dreiteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens unter
Einschluss des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als
Obergrenze ist der Betrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich
daraus ergebenden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung
ergeben würde.
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser
Entscheidung weiter mit der Frage befasst, inwieweit ein so genannter
Karrieresprung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu
berücksichtigen ist.
Hierzu hält der Bundesgerichtshof an seiner
Auffassung fest, dass eine unerwartete Einkommenssteigerung nach der Ehe für
die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich unberücksichtigt
bleibt. Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen
verliert allerdings nach Auffassung des Bundesgerichts dann ihre
Rechtfertigung, wenn zugleich nacheheliche weitere Unterhaltsberechtigte
hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den Unterhaltsbedarf nach den
ehelichen Lebensverhältnissen mindern.
In einem solchen Fall dürfen eine unerwartete
Einkommenssteigerung aufgrund eines Karrieresprungs und das Hinzutreten
weiterer nachehelicher Unterhaltsberechtigter nicht isoliert voneinander
betrachtet werden. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu
hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist das daraus resultierende
Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung
einzuziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist
in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung
aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzugekommenen
Unterhaltspflichten zu bemessen. Nur soweit die Einkommensentwicklung in Folge
des Karrieresprungs darüber hinausgeht und zu einem höheren Unterhalt führen
würde, als er sich ohne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später
hinzugetretene Unterhaltsberechtigte ergäbe, kann der Einkommenszuwachs die
ehelichen Lebensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deshalb
unberücksichtigt bleiben.
(Quelle: BGH vom 28.01.2009 Az.: XII ZR
119/07)
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010