veröffentlicht am 01. Juni 2010
Der unter anderem für Familiensache
zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit
Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 01.01.2008 geänderten Anspruch auf
nachehelichen Betreuungsunterhalt zu befassen. Konkret hatte der
Bundesgerichtshof zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden
Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch
zeitlich befristet werden kann.
In seiner Entscheidung vom 18.03.2009 (XII ZR
74/08) hat der Bundesgerichtshof hierzu festgestellt, dass für die Zeit ab
Vollendung des 3. Lebensjahres dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen
Neuregelung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen
zusteht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es nach der
Unterhaltsreform mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht mehr zu
vertreten, eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des
3. Lebensjahres hinaus alleine vom Kindesalter abhängig zu machen. Im Rahmen
der Billigkeitsprüfung ist individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang die
Betreuung des Kindes auf andere Weise - z.B. in einem Kinderhort - gesichert
ist.
Mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts
für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres hat der Gesetzgeber nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs den Vorrang der persönlichen Betreuung durch
die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben. Die
Folge dessen ist, dass sich der betreuende Elternteil in dem Umfang, in dem das
Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine sozialstaatlicher Einrichtung
besucht oder besuchen könnte, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer
persönlichen Betreuung des Kindes berufen kann.
Soweit die Betreuung des Kindes
sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, bedeutet dies
aber nicht zwingend, dass der betreuende Elternteil in der Zeit einer möglichen
Betreuung des Kindes arbeiten muss.
Vielmehr können einer Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Ehegatten auch andere Gründe entgegenstehen, so z.B. der Umstand,
dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer
überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Gegen eine Erwerbsobliegenheit
können weiter sprechen, Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe
gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und
die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung.
Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist
es auch möglich, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe-
oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer
Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren
Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den
ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach den eigenen
Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden.
(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des
Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009).
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
31.05.2010