veröffentlicht am 01. Juni 2010
In einer am 30.04.2009 vom Bundesgerichtshof
veröffentlichten Entscheidung vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der
Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den Kosten des
Kindergartenbesuchs geändert.
Bis zu dieser Entscheidung ist der
Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen
Kindergartenbesuch im Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle enthalten ist.
Derartige Kosten eines halbtägigen Kindergartenbesuchs begründeten nach der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Mehrbedarf.
Diese bisherige Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof in seiner neuen Entscheidung vom 26.11.2008 aufgegeben.
Nach der aktuellen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs sind nur noch die in einer Kindereinrichtung entfallenen
Verpflegungskosten mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare
Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung
sind demgegenüber in den Unterhaltsbeiträgen, die in der Unterhaltstabelle
ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des
Unterhalts, nicht enthalten.
Bei diesen Kindergartenbeiträgen handelt es
sich - auch bei Besuch eines Halbtagskindergarten - um Mehrbedarf des Kindes,
für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen
aufzukommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010