veröffentlicht am 01. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen
Entscheidung vom 18.03.2009, AZ: XII ZB 94/06, erneut mit der Frage befasst,
inwieweit ein vor Eheschließung durch Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des
Versorgungsausgleichs wirksam ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass ein kompensationslos vereinbarter Ausschluss des
Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn die Ehefrau bei Abschluss
des Vertrages schwanger war und die Ehegatten bewusst in Kauf genommen haben,
dass die Ehefrau wegen der Kinderbetreuung alsbald aus dem Berufsleben
ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben
wird.
Der Bundesgerichtshof geht in seiner
Entscheidung davon aus, dass der Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich einer
ehevertraglichen Disposition zugänglich ist. Da er jedoch als vorweggenommener
Altersunterhalt zu verstehen ist, steht der Versorgungsausgleich einer vertraglichen
Abbedingung nicht schrankenlos offen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleich
ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam,
wenn dieser dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim
Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende
Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität
schlechthin unvereinbar erscheint. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich ein
Ehegatte, wie schon bei Vertragsschluss geplant, der Betreuung eines
gemeinsamen Kindes gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem
Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der
Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und
der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn
die Ehe scheitert.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
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31.05.2010