veröffentlicht am 01. Juni 2010
In einer neuen Entscheidung vom 14.10.2009
hat sich der Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 146/08) erneut mit der Frage der
Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts befasst.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser
Entscheidung festgehalten, dass der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der
nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen
Unterhalts bildet, sich nach dem Einkommen bemisst, das der unterhaltsberechtigte
Ehegatte ohne die Ehe und die Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur
Verfügung hätte.
Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene
Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er
solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach
einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen
Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen
kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer
Befristung führen.
Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer
ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich
Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB
nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig
aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den
ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des
angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen
Einkommen ergibt.
Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts
nach § 1578 BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem
der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür
ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten
oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung schon im
Ausgangsverfahren auszusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010