veröffentlicht am 01. Juni 2010
In seiner
Entscheidung vom 18.11.2009 (XII ZR 65/09) hat der Bundesgerichtshof erneut
entschieden, dass sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten und
auch des neuen Ehegatten im Wege der so genannten Dreiteilung zu ermitteln ist.
In welchem Umfang der geschiedene Ehemann gegenüber seiner neuen Ehefrau
unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs allerdings nicht nach der freiwählbaren Rollenverteilung
innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch
für geschiedenen Ehegatten gelten. Der Unterhalt der neuen Ehefrau ist nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 so zu ermitteln, als wäre
die neue Ehe ebenfalls geschieden.
Besteht nach
alledem eine Unterhaltspflicht auch gegenüber der neuen Ehefrau kann der
geschiedene Ehemann Herabsetzung des Unterhalts für seine geschiedene Ehefrau
verlangen.
(Quelle: Pressemitteilung
des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009)
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
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31.05.2010