veröffentlicht am 01. Juni 2010
In seiner Entscheidung vom
16.12.2009 (XII ZR 50/08) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch der Kindesmutter wegen Betreuung eines
nichtehelich geborenen Kindes gegenwärtig 770,00 EUR monatlich beträgt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall
hatte die Kindesmutter über zehn Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit
dem Vater des Kindes zusammengelebt. Während des Zusammenlebens mit dem Kindesvater
war die Kindesmutter nicht erwerbstätig.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in
seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Mutter eines nichtehelich geborenen
Kindes ihren Lebensbedarf allein von dem eigenen Lebensstandard vor der Geburt
des gemeinsamen Kindes und nicht vom
- gegebenenfalls höheren - Einkommen ihres Lebenspartners ableiten kann und
zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammen gelebt hat. Da allerdings
der Betreuungsunterhalt der Kindesmutter eine notwendige persönliche Betreuung
des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren
Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr jedoch ein Unterhaltsbedarf
zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf.
Auch wenn also die Kindesmutter vor
der Geburt des nichtehelichen Kindes nicht gearbeitet hat, beträgt ihr
Mindestbedarf jedenfalls 770,00 EUR. Mindestens in dieser Höhe kann der Vater
des nichtehelichen Kindes auf Unterhalt in Anspruch genommen werden.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
vom 17.12.2009
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
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31.05.2010