veröffentlicht am 01. Juni 2010
Mit Entscheidung vom 17.03.2010
(XII ZR 204/08) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der
Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB sich nicht auf die Pflege und Erziehung
eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes beschränkt. Vielmehr stellt §
1570 BGB allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen
Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst
somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen
Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der
individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung
auf anderer Weise gesichert ist, oder in einer für das volljährige Kind
geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte.
Sind allerdings die Eltern
übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen
Kindes erforderlich ist, so ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach
§ 1570 BGB von einer Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar
Böhm
Anwaltssozietät
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31.05.2010