veröffentlicht am 01. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner
Entscheidung vom 24.03.2010 (XII ZR 175/08) erneut mit der Frage der
Darlegungs- und Beweislast bei Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts auseinander gesetzt.
Nach den Feststellungen des
Bundesgerichtshofs trifft den Unterhaltsberechtigten eine so genannte sekundäre
Darlegungslast. Behauptet der Unterhaltspflichtige, dass ehebedingte Nachteile
nicht entstanden sind, hat der Unterhaltsberechtigte dies substantiiert zu
bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile
entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten
diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile
vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Ist der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme
einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe
ausgeübten Beruf in der Lage, hat er Umstände dafür darzulegen, dass ihm
dennoch ein Nachteil verblieben ist. Gleiches gilt, wenn der
Unterhaltsberechtigte vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen hat im
Hinblick auf eine von ihm zu verlangende - auch unqualifizierte -
Berufstätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Böhm
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010