veröffentlicht am 01. Juni 2010
Im Zuge der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
hat der neunte Senat seine bisherige Rechtsmeinung ausdrücklich aufgegeben.
Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so
ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der
Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des
Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann.
Dieser Ansicht wird nunmehr nicht mehr gefolgt. Ein Erlöschen des Urlaubabgeltungsanspruchs
tritt nicht mehr ein, obwohl der Arbeitnehmer im Zuge seiner Krankheit den
Urlaub theoretisch nicht hätte nehmen können.
Außerdem weist der Senat darauf hin, dass von dieser
Rechtsprechung Betroffene spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der selben Frage eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof gemacht hat, kein schützenswertes Vertrauen in den
Fortbestand der alten Rechtsprechung haben können. Somit endet deren
Vertrauensschutz mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006.
(Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - )
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
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31.05.2010