veröffentlicht am 01. Juni 2010
Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 20.1.2009 - C-350/06 und
C-520/06 - entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen Krankheit nicht dazu
in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb des Jahres oder innerhalb des darauf
folgenden Überbrückungszeitraum zu nehmen, seinen Anspruch auf Urlaub nicht
verliert. Dieser bleibt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts erhalten.
Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers so
geregelt, dass dieser seinen Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres
nehmen muss. Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder personellen
Gründen nicht innerhalb des Kalenderjahres genommen werden, so wird der Urlaub
in das nächste Jahr übertragen werden. Der Übertragungszeitraum, in dem der
Urlaub genommen werden muss, endet zumeist mit dem 31. März, wobei
tarifvertraglich auch andere Zeiträume vereinbart sein können.
Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig gekündigt, bevor der
Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann, so wandelt sich der Urlaubsanspruch in
einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Der nicht genutzte Urlaub wird dem
Arbeitnehmer somit ausgezahlt. Nach gefestigter Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichts war die Voraussetzung für eine Urlaubsabgeltung
allerdings, dass der Arbeitnehmer theoretisch den Urlaub hätte in Anspruch
nehmen können. Dieses war bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen
Arbeitnehmer nicht der Fall.
Dieser Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts ist der
Europäische Gerichtshof nunmehr entgegengetreten. Demnach verliert der
Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht dadurch, dass er zuvor
im Kalenderjahr oder Übertragungszeitraum krank war und den Urlaub deshalb
nicht nehmen konnte. Einmal erworbene Urlaubsansprüche und somit auch die
daraus abgeleiteten Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen nicht.
Interessant ist dieses Urteil insbesondere im Rahmen von
Kündigungsschutzprozessen bzw. für deren Beendigung durch einen Vergleich.
Dadurch, dass auch nach längerer Krankheit Urlaubsansprüche nicht verfallen,
stellen diese im Prozess nunmehr einen gewichtigen Posten dar, der auch im
Rahmen von Vergleichen dementsprechend Beachtung finden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010