veröffentlicht am 01. Juni 2010
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom
20.01.2010, Az.: 7 ABR 79/09, entschieden, dass ein Betriebsrat vom Arbeitgeber
die Bereitstellung eines Internetanschlusses verlangen kann. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat bereits über einen Computer verfügt, im
Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des
Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und
der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange
des Arbeitgebers entgegenstehen.
Der Anspruch des Betriebsrats folgt aus § 40
Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende
Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und
Kommunikationstechnik zur Verfügung muss.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überrascht in
sofern nicht, dass in Zeiten, in denen fast jeder Betrieb mit dem Internet bzw.
mit einer Internet-Flatrate verbunden ist, der Anschluss des Betriebsrats an
den betrieblichen Internetanschluss sicherlich keine horrenden Kosten für den
Arbeitgeber auslöst.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG zum Beschluss vom
20.01.2010, 7 ABR 79/09)
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
31.05.2010