veröffentlicht am 01. Juni 2010
Der EuGH (Europäischer
Gerichtshof) hat festgestellt, dass die deutsche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz
2 BGB sowohl gegen die Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie 2000/78, als auch gegen den
europarechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung verstößt.
Eine Arbeitnehmerin war seit
ihrem 18. Lebensjahr in einem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren
wurde sie entlassen. Dabei wurde lediglich eine Kündigungsfrist von einem Monat
beachtet. Grund dafür war, dass entsprechend der in Deutschland geltenden gesetzlichen
Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB nur die Betriebszugehörigkeit nach dem 25.
Lebensjahr, also hier 3 Jahre, für die Berechnung der Frist maßgeblich ist.
Grundsätzlich verlängert sich die
Kündigungsfrist je länger das Arbeitsverhältnis besteht. Wäre hier die
tatsächliche Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren zu berücksichtigen gewesen,
betrüge die Frist vier Monat.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen
ihre Entlassung. Im Rahmen dieses Verfahrens legte das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die genannte Norm gegen
das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.
Der EuGH stellte daraufhin fest,
das die deutsche Regelung in § 622 Abs.2 Satz 2 BGB eine Ungleichbehandlung
aufgrund des Alters darstelle.
Dies allein begründet noch keinen
Verstoß, wenn die Ungleichbehandlung eine angemessene Maßnahme zur Verfolgung
eines beschäftigungs- und arbeitspolitischen Zweckes ist. Letzteres verneinte
jedoch der EuGH.
Zur Verwirklichung des
politischen Zieles, junge Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche Mobilität
zugemutet werden könne, flexibler kündigen zu können, sei die Regelung nicht
angemessen, da sie nicht nur für die jungen, sondern für alle Arbeitnehmer
gelte, die vor dem 25. Lebensjahr in ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind.
Weiter sei der Zweck, einen
größeren Schutz für Arbeitnehmer bei langer Betriebszugehörigkeit zu erzielen,
so nicht zu erreichen. Insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die nach kurzer
Ausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, werden nicht in gleichem Maße
geschützt, wie diejenigen, die erst spät ins Arbeitsleben eintreten.
Aufgrund des Verstoßes hätten die
deutschen Gerichte daher § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichenfalls auch in
einem Rechtsstreit zwischen Privaten unangewendet zu lassen.
(Quelle: EuGH
(Große Kammer), Urteil vom 19. 1. 2010 - C-555/07
(Seda Kücükdeveci/Swedex GmbH & Co. KG))
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
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Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010