veröffentlicht am 01. Juni 2010
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung
für rechtswidrig bzw. nicht verfassungsgemäß bewertet. Das Gericht hält eine
Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich für nicht unzulässig. Da die derzeit
anzuwendende gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung aber nicht das
Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit ausreichend berücksichtigt, ist diese
nichtig. Bisher erhobene Vorratsdaten müssen gelöscht werden.
Das Bundesverfassungsgericht stellt darauf ab, dass der
Eingriff in das Grundrecht der Telekommunikationsfreiheit verhältnismäßig
erfolgen muss. Dazu müssen klare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit,
der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes, vorgegeben werden.
Außerdem sei die Nutzung der Daten nur verhältnismäßig, wenn
der Datenabruf einem überragendem Rechtsgüterschutz dient, z.B. bei begründetem
Verdacht schwerer Straftaten oder konkreten Anhaltspunkten Anhaltspunkte für
eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes.
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von
Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von
Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder
Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die
Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich
benannten Fällen von besonderem Gewicht erlaubt werden.
(Quelle:
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010)
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
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31.05.2010