veröffentlicht am 01. Juni 2010
Das Landgericht Koblenz hat eine Schadensersatzklage in Höhe
von 75.000 € abgewiesen, die darauf begründete, dass der Verkäufer dem Käufer
einen für 5,50 € im Internet ersteigerten Porsche nicht lieferte.
Der beklagte Verkäufer bot im August 2008 über die
Internetauktionsplattform E-bay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S
Coupé (Neuwert über 100.000 €) an. Erstzugelassen war der Wagen im April 2007
und wies eine Laufleistung von 5.800 km auf. Das Mindestgebot der E-bay
Versteigerung betrug 1 €. Acht Minuten nach Begin der Versteigerung beendete
der beklagte Verkäufer die Versteigerung, da ihm nach eigenem Vorbringen bei
der Einstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen war. Kurz zuvor hatte der
klagende Käufer bereits 5,50 € für den Porsche geboten.
Die Anfrage des Käufers um Vollzug des Kaufvertrags zum
Preis von 5,50 € lehnte der Verkäufer ab. Der Käufer klagte daher auf
Schadensersatz von 75.000 € (Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion)
zzgl. Zinsen und Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Koblenz hat festgestellt, dass zwischen den
Parteien entsprechend den Versteigerungsbedingungen der Plattform E-bay ein
wirksamer Vertrag über den Porsche zum Preis von 5,50 € zustande gekommen ist.
Insbesondere sei der Vertrag nicht wegen Irrtums vom Verkäufer wirksam
angefochten worden.
Allerdings ist der Schadensersatzanspruch wegen des
Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB nicht durchsetzbar.
Demnach muss der Schuldner einer vertraglichen Schuld diese im Rahmen von Treu
und Glauben nur so erfüllen, wie es von der Verkehrssitte zu erwarten ist.
Dem Verkäufer sei offensichtlich ein Fehler unterlaufen.
Schließlich habe er bereits nach acht Minuten das Angebot beendet.
Normalerweise dauere eine E-bay Auktion bei Gebrauchtwagen mindestens eine
Woche, es gäbe eine Vielzahl von Mitbietern und die Verkaufspreise bei
vergleichbaren Wagen würden regelmäßig mehr als 50.000 € erreichen. Der
klagende Käufer hätte daher erkennen müssen - schließlich beziffert er den
Porsche im Wert mit 75.000 € -, dass er den Wagen nicht für 5,50 € hätte
regulär ersteigern können. Nach Überzeugung des Gerichts wäre bei Fortführung
der Auktion ein wesentlich höherer Preis als der von 5,50 entstanden. Die
schnelle Fehlerkorrektur des Verkäufers dürfe nicht dazu führen, dass der
Käufer mit einem Kaufpreis von 5,50 € belohnt wird. Das Schadensersatzinteresse
des klagenden Käufers sei daher nicht schutzwürdig.
(Quelle: LG Koblenz, Az.: 10 O 250/08)
Mit freundlichen Grüßen
Peter
Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
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31.05.2010